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Fischereigesetz für Bayern, vom 15. 8. 1908, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.07. 1998 - Auszug -
Allgemeines
Artikel 1 (1) Das Fischereirecht gibt die
Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss- Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige
Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere. (2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1
Nrn. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung
standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen.
Artikel 2 Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind: 1. alle
künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zwecke dienen, 3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen
Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen Gewässer fehlt.
(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.
Fischereiberechtigung
Artikel 3 Insoweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter
Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bleibt unberührt.
Artikel 4 (1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten
in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 keine
Anwendung. (2) In zur selbständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, welche aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des
Kanals fischereiberechtigt. (3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.
Artikel 5 (1) Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Ableitung
(Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten u. dgl.) sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den durch Längs- und
Querbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen
Ausdehnung der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers. (2) Die Unternehmer von Bauten, welche eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, sind verpflichtet, möglichst dafür Sorge zu tragen,
dass die Altwasser und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser bleiben. Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten
Anwendung.
Artikel 5 a (1) Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Wasserspeichers im Sinn des Art. 43 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 des Bayerischen Wassergesetzes oder durch die Errichtung eines
sonstigen Wasserspeichers für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende selbständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass
eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. Die Anteile der Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen Fischereirechte
zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim Normalstau einstellt. Das Wertverhältnis ist gegebenenfalls durch ein vom
Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. Die Kosten hierfür trägt der Ausbauunternehmer. Unter Berücksichtigung des
Gutachtens stellt die Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. Gegen diese Entscheidung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Artikel 6 (1) Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, so ist
der im Fischwasser Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. Den durch die Ausübung der Fischerei allenfalls angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen. (2)
Vorkehrungen, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden. (3) Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in
Gräben und anderen Vertiefungen, welche nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche anzueignen;
für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden haftet der Fischereiberechtigte. Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen. (4) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem
Fischereiberechtigten erlauben, auf geringwertigen, im Überflutungsbereich eines Fischwassers gelegenen Grundstücken gegen Entschädigung des Grundeigentümers Gräben anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen das
Zurückgehen in das Fischwasser zu ermöglichen.
Artikel 9 (1) Für Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften. (2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.
Artikel 10
Ein Fischereirecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden.
Ausübung der Fischereirechte, Räumliche Einschränkung
Artikel 18 (1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen Recht auf einen solchen räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, dass hierdurch eine ordnungsmäßige und
nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht ist (selbständiger Fischereibetrieb). (2) In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von
mindestens 2 km Uferlänge erfordert. Die Verwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.
Artikel 19 (1) Fischereirechte von einem den
Voraussetzungen des Art. 18 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich tunlichst auf die Rechte an
sämtlichen in der Gemarkung einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbständige Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat. (2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch
Fischereirechte in benachbarten Gemeindemarkungen in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.
Artikel 20 (1) Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb darf, sofern
mehr als zwei Personen beteiligt sind, nur ausgeübt werden: 1. durch besonders aufgestellte Fischer, 2. durch Verpachtung auf gemeinsame Rechnung, 3. auf genossenschaftlichem Weg nach Art. 37 bis 63. (2) Darüber,
in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die beteiligten Fischereiberechtigten mit absoluter Mehrheit zu beschließen. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung
der Beteiligten ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. Die Erträgnisse werden in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der
Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt. (3) Die gemäß Absatz 2 getroffene Bestimmung wirkt auch für
und gegen die Sondernachfolger der Fischereiberechtigten.
Artikel 21 (1) Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 20 nicht zustande, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die bei einem
gemeinschaftlichen Fischereibetrieb Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft zu vereinigen oder für Rechnung der Beteiligten die
Ausübung der Fischerei an die Gemeinde und, wenn die Gewässer in den Markungen mehrerer Gemeinden gelegen sind, an eine derselben zu übertragen. (2) Erfolgt die Überweisung der Fischereiausübung an eine Gemeinde,
so sind die Reinerträgnisse der Fischerei nach Abzug von zehn v. H., welche der Kasse der Gemeinde zufließen, unter die Beteiligten mangels anderweitiger Vereinbarung nach dem Verhältnis des Umfangs des
Fischereirechts jedes einzelnen zu verteilen.
Artikel 22 (1) Die Ausübung von Fischereirechten, welche weder einen selbständigen Fischereibetrieb bilden noch einem gemeinschaftlichen
Fischereibetrieb angehören, ist auf Antrag dem Inhaber eines am gleichen Wasserlauf bestehenden selbständigen Fischereibetriebs und, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dem Inhaber des selbständigen
Fischereibetriebs in der angrenzenden Gewässerstrecke gegen eine angemessene jährliche Entschädigung zu überlassen. (2) 1. Stößt die Gewässerstrecke eines solchen Fischereirechts an Gewässerstrecken mehrerer
selbständiger Fischereibetriebe an (Inklave), so kann für jeden dieser Betriebe die Fischereiausübung gegen eine angemessene jährliche Entschädigung beansprucht werden. 2. Wollen die Inhaber der selbständigen
Betriebe von diesem Recht Gebrauch machen, so ist ihnen die Fischereiausübung im Anschluss an ihre Gewässerstrecken auf räumlich gleichen Teilen der Inklave einzuräumen.
Artikel 23
(1) Die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 gelten nicht für geschlossene Gewässer. (2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-,
Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein
Überschwemmungsgebiet handelt.
Fischereischein und Fischerprüfung
Artikel 64 (1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei
sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel 1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 den Fischfang ausüben. (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung
von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln.
Artikel 65 (1) Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). 2Art. 68
Abs. 1 Satz 1 sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung bleiben unberührt. (2) Personen, die das
10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs erteilt wird.
Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach
Art. 64 Abs. 3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 66) oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich
die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen. (4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Fischereischeine und das
Verfahren ihrer Erteilung sowie die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung zu regeln.
Artikel 66 (1) Die Erteilung eines Fischereischeins mit
Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, dass die antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat: 1. Fischkunde,
2. Gewässerkunde, 3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, 4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische, 5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und
Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts. An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für
Fischerei zuständig. (2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung einschließlich einer
Mitwirkung anderer Stellen an ihrer Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen, 2. die Gleichstellung der
Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln, 3. die Fälle zu bestimmen und
näher zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden kann.
Artikel 67
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. (2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder 2.
bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt. (3) Wird die
Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die
Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.
Artikel 68 (1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden
Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für
die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 600 DM, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 120 DM betragen. Abweichend von Satz 31. beträgt die Fischereiabgabe für
den Jugendfischereischein (Art. 65 Abs. 2) 20 DM für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 5 DM pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer, 2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine
im Sinn von Art. 65 Abs. 4 nicht mehr als 30 DM pro Jahr betragen. Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu. (2)
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e.V. (Verband) für die Förderung des
Fischgesundheitsdienstes. Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit
der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 3Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören. (3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und bei
Einführung der einheitlichen Währung anzupassen sowie das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln.
Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge
Artikel 69
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann.
Die Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.
Uferbenützungsrecht
Artikel 70 (1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen
erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies zur
ordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. (2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung
der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner. (3) Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von
Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden. (4) Kann der
zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm gegen
angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht erforderlich ist. Kommt eine Einigung nicht zustande,
so bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag den Zugangsweg und setzt die Höhe der Entschädigung fest. 3Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Artikel 71 (1) Die Eigentümer der Ufergrundstücke haben die Errichtung von Zeichen zur Abgrenzung der Fischereirechte zu dulden, soweit die Grenze des
Fischereirechts nicht mit der Grenze eines ordnungsgemäß vermarkten Ufergrundstücks zusammenfällt. (2) Für den durch die Errichtung solcher Zeichen verursachten Schaden haften die Fischereiberechtigten als
Gesamtschuldner.
Schutz der Fischerei gegen Schädigungen
Artikel 72 (1) Zum Schutz der Fische sowie der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels kann das
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über 1. Zeit und Art des Fischfangs, 2. besondere Fangbeschränkungen, 3. Markt- und Verkehrsverbote,
4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder, 5. die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten, 6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
7. den Schutz der Fischnährtiere, 8. das Einlassen von Enten in Fischwasser. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf die Bezirke übertragen und die Regierungen sowie die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen. (2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die
Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug, einer
Polizeidienststelle anzuzeigen.
Artikel 73 Es ist verboten, den in den Gewässern befindlichen Fischlaich ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. In
geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischereiberechtigte den Fischlaich auch ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegnehmen, zerstören oder beschädigen.
Artikel 74 Es
ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen zu dem Zweck anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen.
Artikel 75 (1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke, welche den Zug der Fische nach auf- oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, errichtet
oder einem vollständigen Umbau unterstellt, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine Kosten geeignete Fischwege anzulegen und zu unterhalten. (2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits bestehenden Wasserwerke der in Absatz 1 bezeichneten Art können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Anlage und die Unterhaltung von Fischwegen zu dulden, wenn
1. die Anlage im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder 2. wenn die im oberen oder unteren Teil des Gewässers Fischereiberechtigten die Anlage ausführen wollen. (3) Für den dem
Wasserwerksbesitzer aus der Anlage des Fischwegs nach Absatz 2 erwachsenden Schaden ist von demjenigen, der den Fischweg errichtet, Ersatz und im Fall der Nummer 2 auf Verlangen im voraus Sicherheit zu leisten.
(4) Für den durch die Anlage eines Fischwegs allenfalls veranlassten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten. (5) 1Zur Anlage von Fischwegen, insofern sie nicht durch den Staat erfolgt, ist die
Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich. 2Die Verwaltungsbehörde kann über die Benützung und Offenhaltung eines Fischwegs Vorschriften erlassen. (6) Für Fischwege, welche vom Staat oder nach Maßgabe eines
von der Verwaltungsbehörde genehmigten Planes vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerkes ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die
entschädigungspflichtige Enteignung enteignet.
Artikel 76 (1) Zum Schutze der Fische gegen Beschädigungen durch Triebwerke kann dem Eigentümer der Anlage durch die Verwaltungsbehörde jederzeit die
Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen auferlegt werden, welche das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern. (2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
bestehenden Triebwerke können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Herstellung und die Unterhaltung von Vorrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art zu dulden, wenn 1. die Maßnahme im
öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder 2. von den im Gewässer Fischereiberechtigten ausgeführt werden will.
Artikel 77 (1) Es ist verboten, außer in Notfällen Fischwasser zu einer
anderen als zu der durch die Gemeinde bestimmten Zeit oder über das durch Vorschrift der Gemeinde oder in Ermangelung einer solchen Regelung durch das Bedürfnis bestimmte Maß hinaus abzuzapfen oder ablaufen zu
lassen. Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. (2)
Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, dass
hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist. (3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende
Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann. (4) Streitigkeiten
zwischen dem zur Ableitung des Wassers Berechtigten und dem Fischereiberechtigten über das Maß und die Zeit der Ableitung werden, insoweit es sich nicht um besondere, auf Privatrechtstiteln beruhende Rechte handelt,
durch die Verwaltungsbehörde unter entsprechender Anwendung der Art. 65 bis 72 des Wassergesetzes über das Ausgleichsverfahren entschieden.
Artikel 78 (1) .Das Schlämmen von Fischwassern, das
Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig, 1. in der Zeit vom 15.
August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November, 2. abweichend von Nummer 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und
Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September. Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30.
November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden. (2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie
für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses. (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.
Artikel 79
Der Fischereiberechtigte ist befugt, an den Aus- und Einmündungen von Gräben und kleineren Wasserläufen, in welchen in der Hauptsache nur auf den Fang der aus dem Wasser der Fischereiberechtigten einwechselnden
Fische gerechnet werden kann, in seinem Fischwasser Vorkehrungen (Rechen, Gitter u. dgl.) anzubringen, um den Eintritt der Fische in die Gräben und die kleinen Wasserläufe zu verhindern.
Schonbezirke
Artikel 80 (1) Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären 1. Gewässerstrecken, die
fischereilich von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), 2. Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten (Laichschonbezirke), 3. Gewässerabschnitte, die als
Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager). Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 85 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Wassergesetzes entsprechend. (2)
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden 1. der Fang von Fischen und anderen Wassertieren, 2. Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den
Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis, 3. die Ausübung des
Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz, 4. das Einlassen zahmer Enten, Gänse und Schwäne.
In der Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen werden 1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten,
naturschutzrechtlichen nicht besonders geschützten Wassertieren, 2. von den Verboten des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen Lehr- und
Forschungszwecken. (3) Stellt eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.
Artikel 81 bis 85 (aufgehoben - siehe aber Artikel 103 Abs. 3)
Aufsicht, Pfändung
Artikel 86 (1) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter, Fischereigenossenschaften und Gemeinden von diesen vorgeschlagene oder angestellte,
volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der
Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. (2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.
Artikel 87 (1) Die bestätigten
Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die
Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen
gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken. Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit
Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit die Identität feststellen, 2. die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung zu verlangen, 3. die
mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische - auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden - sowie die Fischbehälter besichtigen. (3) Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die
in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes 1. die Identität von Personen feststellen, 2. eine Person von einem Ort
verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweisung), 3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen. (4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von
Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes Gewässer zu befahren. (5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort
ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet. (6) Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind. (7) Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein
Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. Das Staatsministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Dienstabzeichen.
Artikel 88 (1) Der Vollzug dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates. Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können zur Erfüllung der
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die örtliche Zuständigkeit der
Kreisverwaltungsbehörden gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer Behörden bezieht. Als
Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für
Fischerei, bleiben unberührt. (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen.
Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 89
Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Artikel 90 (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz, die
nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu erlassen. (2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. (3) Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
Artikel 91-96
(aufgehoben/weggefallen)
Bußgeldvorschriften
Artikel 100 Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, 1. (aufgehoben)
2. wer den Vorschriften des Art. 74 zuwiderhandelt; 3. wer unbefugt Zeichen, welche zum Zwecke der Abmarkung der Grenzen von Fischereirechten von den zuständigen Behörden oder Personen angebracht worden sind,
wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt.
Artikel 101 Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, 1. wer
entgegen dem Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu verhindern; 2. (aufgehoben) 3. wer einen Erlaubnisschein unbefugt
ausstellt oder die für die Ausstellung von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmungen nicht beachtet oder entgegen Art. 35 Abs. 1 Satz 2 einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen
Erlaubnisschein gestattet (Art. 35); 4. wer einer Rechtsverordnung nach Art. 72 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder entgegen Art. 72 Abs. 2
ein Fischsterben nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; 5. wer den über die Benützung und die Offenhaltung eines Fischwegs erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt (Art. 74 Abs. 5); 6. wer den Vorschriften des
Art. 77 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt oder eine der in Art. 77 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterlässt; 7. wer entgegen Art. 73 Fischlaich ohne Genehmigung wegnimmt, zerstört oder beschädigt
oder einer Rechtsverordnung nach Art. 80 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 8. wer entgegen Art. 78 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste
Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt; 9. wer als Führer eines Wasserfahrzeugs, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen eines Fischereiaufsehers nach Art. 87
Abs. 5 nicht Folge leistet.
Artikel 103 Mit Geldbuße kann belegt werden, 1. wer, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Fracht- oder
Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitführt; 2. wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von Fischwassern
Fischereigeräte irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustand mit sich führt, ohne in dem Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten oder seines Stellvertreters sich
zu befinden; 3. wer verbotene Fischgeräte unbefugt mit sich führt; 4. wer der Vorschrift des Art. 69 zuwiderhandelt; 5. wer entgegen Art. 35 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen
Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen Befugten nicht zur Prüfung aushändigt.
Artikel 104 Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Art.
64 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den Fischereischein nach diesem Gesetz oder einen gleichgestellten Fischereischein bei sich zu führen,
2. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischereischein Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt, 3. entgegen Art. 65 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, als Inhaber eines
Jugendfischereischeins, eines gleichgestellten Fischereischeins oder eines nach Art. 65 Abs. 4 Satz 1 erteilten Fischereischeins den Fischfang ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt, 4. einer Verordnung nach
Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5 oder Art. 66 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Artikel 106 (1) Auf Einziehung der bei einer
verbotenen Fangart gebrauchten Geräte, der entgegen Vorschriften über Fangbeschränkungen gefangenen Fische oder der entgegen Vorschriften über den Verkehr mit Fischen gekauften, verkauften, feilgehaltenen oder sonst
in Verkehr gebrachten Fische kann erkannt werden. In den Fällen des Art. 103 Nr. 1 bis 3 und des Art. 103 Nr. 4 können die Geräte und Fischerzeuge eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Artikel 108 (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Freistaat Bayern oder Dritten zustehende Perlfischereirechte bestehen als
beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 11 fort. Für bestehende Verträge zur Übertragung des Rechts zur Ausübung der Perlfischerei gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen Vorschriften weiter.
Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu auch künftig keinen Fischereischein.
(2) Fischereirechte nach Art. 4 Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 bleiben unberührt. (3) Auf Grund aufgehobener oder geänderter Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
Für bestehende Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager gelten die bisherigen Vorschriften der Art. 81 und 84 weiter.
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