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(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2
Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung 1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter
Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen, 2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten Schonmaße
ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen, 3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen. (5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher
Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium auf Grund von Vereinbarungen mit
anderen Ländern etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden. (6) Untermaßige oder während der
Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Das gilt nicht für Fische, die wegen eines
Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehaltert und auch
nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können. (7) Während der Schonzeiten darf der Fischfang nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde und nur für Zwecke
1. der Laichgewinnung, 2. des Artenschutzes durch das Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ausgeübt
werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere über die Verwendung gewonnenen Fortpflanzungsmaterials sowie zum Schutz der Fische und Fischbestände. (8) Die
Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten
abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken sollen mit Nebenbestimmungen zur Währung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2
Satz 2 FiG) versehen werden, die vor allem Besatzmaßnahmen sowie bestimmte Fangarten und Fanggeräte vorschreiben, räumliche oder zeitliche Fangverbote auferlegen oder den Fang auf bestimmte Fischarten und Fangmengen
beschränken können. Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt. (9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne
Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen
nicht ausgesetzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und
Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die
sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen (1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller
Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig. Anderweitige Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzrechts, sind einzuhalten. (2) Innerhalb von vier Wochen
nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme Innerhalb von zwei
Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (ᄃ 9)
erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen (1) Verboten sind 1. das Fischen unter Verwendung von a) Sprengstoffen, Giften, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln,
freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen, b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen, 2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und
das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen, 3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch, 4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16
bleibt unberührt, 5. das Tollkeulen von Fischen unter dem Eis, 6. der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang),
7. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken, 8. das Fischen mittels
Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens nicht geschlossener Gewässer, 9. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbissstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der
Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden, 10. der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen. (2) Die Schleppangelfischerei darf von
Fahrzeugen aus, die unter Segel fahren, nicht ausgeübt werden. (3) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und
des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung 1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten, 2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von
Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen, 3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und
Fangvorrichtungen regeln oder beschränken. (4) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. Sie können durch befristete Anordnungen aus
fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Angelfischerei (1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Abweichend von Satz 1 darf die Hegene
bis zu fünf Angelhaken (Anbissstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen. (2) Die
Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel) (3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen (1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des
Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten. (2) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die
gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen. (3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und
fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen (1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie
mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss- (Licht-) Weite
des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist. (2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern,
dass Fänge nicht möglich sind. (3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 16 Elektrofischerei (1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht, 2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung, 4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis wird auf
Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets
widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, vor allem zur Behandlung und ggf.
Verwertung der gefangenen Fische, zum Ausgleich einer Beeinträchtigung des Hegeziels sowie zum Schutz der Fischerei und des Fischbestandes im Gewässer und den mit ihm zusammenhängenden Fischwassern.
(2) Der Berechtigungsschein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller 1. nachweist, dass der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein
besitzt, 2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Landesgewerbeanstalt Bayern oder der Elektroberatung Bayern GmbH vorlegt, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein).
3. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, die sich zeitlich und gegenständlich auf
die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei bezieht und deren Mindestversicherungssumme eine Million Euro für Personenschäden, dreihunderttausend Euro für Sachschäden und zehntausend Euro für
Vermögensschäden beträgt.
§ 17 Hältern gefangener Fische (1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn
sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. (2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das
Hältern in Setzkeschern nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 18 Behandlung toter Fische (1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden,
sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen. (2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen 1. als Köderfische, 2. als Futterfische,
jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege. Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des
Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen (1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die
Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen
sollen Glasaale verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch
möglichst nahe zugeordnet werden können. (2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen
(Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden: 1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle 2. Saiblingsarten, 3. Huchen, 4. Coregonenarten, (Renken) 5. Äsche,
6. Schleie, 7. Karpfen, 8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen, 9. Hecht, 10. Zander, 11. Edelkrebs, Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden
Gewässer, nicht ausgesetzt werden: 1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in
Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand, 2. Regenbogenforellen in Seeforellenseen und gleichgestellten Seen (§ 9 Abs. 3 Satz 3) 3. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst
erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen. (3) Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis
der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt
werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich, 1. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz
2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, 2. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische. (4) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die
durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang
aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (5) Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die 1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle §9) genannten Arten gehören, 2.
künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine
Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des
Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist. (6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG)
können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten. (7) Für das Aussetzen von Fischen in
geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Absatz 1 Satz 2, 2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird. Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des
Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht (1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz.
Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) zu berücksichtigen. (2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur
mit Erlaubnis der Regierung zulässig. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. Nachteile für den Flußperlmuschelbestand des Gewässers nicht zu erwarten sind,
2. der Antragsteller in dem Gewässer perlfischereiausübungsberechtigt ist und 3. die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt. (3) Die Erlaubnis muss die Bezeichnung des Gewässers und
die Grenzen des Perlfischereirechts sowie Namen, Anschrift und ein Passlichtbild des Erlaubnisinhabers enthalten. Bei Erteilung einer Erlaubnis zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken sowie für Maßnahmen der
Flußperlmuschelerhaltung ist die Regierung an Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 nicht gebunden.
§ 21 Beschränkungen (1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht
ausgeübt werden. (2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder
nach Perlen gefischt werden. Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige
im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist. (3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren
Standort zurückzusetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist.
Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden. (5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden.
(6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile
für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht (1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der
Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Wer die Perlfischerei ausübt, muss die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten,
den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.
§ 23 Fischnährtiere (1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit
dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen
Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig. (2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen
von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten, (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG. (4) Die Entnahme von
Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 24 Einlassen von Enten Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis
zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbots
nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern. Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.. Das Einlassen von Enten in
solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
§ 25 Verkehr mit Fischen (1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß
(§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden. (2) Fische, die
Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16
Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu
führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Verordnung der Bezirke Verordnungen der Bezirke werden
im Benehmen mit der Regierung erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 27 Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9, 2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, 6, 7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3, 3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die
Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische. (2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1
genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie ergänzende Dienstvorschriften des Staatsministeriums. (3) Das Staatsministerium kann auf Antrag
Einrichtungen der fischereilichen Forschung und Lehre für bestimmte Vorhaben innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch befristete Anordnung entsprechend den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien.
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung (1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren
Aufgaben nachzukommen. (2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und
Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet. (3) Dem Fischereiaufseher ist bei der Bestätigung zur Auflage
zu machen, der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
§ 29 Eignungstest (1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem
Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten. (2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse,
denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über
ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen. (3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung
zum Eignungstest fällig. Sie ist auf ein Konto der Landesanstalt einzuzahlen. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung. (4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des
Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und
forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis (1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 FiG) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein
Dienstabzeichen, das bei der Ausübung des Dienstes nach außen sichtbar zu tragen ist. Es besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. (2)
Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. In den Dienstausweis ist die Kontrollnummer des Dienstabzeichens
einzutragen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in
Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9 a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt, c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt, d) unter
Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt, 2. entgegen a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der
Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt, b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt, 4. den Vorschriften a) des § 12 Abs. 1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in
Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung, b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte
(Handangel, Hegene und Legangel), c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt, b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen
Helfer hinzuzieht, c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur
Einsichtnahme aushändigt, 6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt, 7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt, b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt, 8. entgegen a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder
Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand
aussetzt, b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Regenbogenforellen in Seeforellenseen oder gleichgestellten Seen aussetzt, c) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden
Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt, d) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt, e) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten
gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen, f) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische
aussetzt, g) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt, 9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt, 10. den
Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren
Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt, 12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Bekanntmachung den Vollzug des Fischereigesetzes für Bayern vom 15. August 1908 betreffend (BayRS 793-3-E),
2. die Landesverordnung über die Fischerei (Landesfischereiverordnung – BayRS 793-4-E), 3. die Fischereischeinverordnung (FiScheinV - BayRS 793-6-E),
4. die Verordnung über die Fischereiaufseher vom 30. Juni 1983 (GVBl S. 526, BayRS 793-8-E), 5. die Perlfischereiverordnung der Regierung von Niederbayern vom 5. Februar 1982 (ABl 5. 6),
6. die Perlfischereiverordnung der Regierung der Oberpfalz vom 11. März 1982 (ABl 5. 17). (3) Auf Grund der Landesfischereiverordnung erlassene Verordnungen der Bezirke gelten fort, soweit sie nicht dieser
Verordnung oder einer nach § 9 Abs. 5 getroffenen Regelung entsprechen oder widersprechen.
§ 33 Übergangsvorschriften (1) § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für Fischereiprüfungen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung in anderen Bundesländern abgelegt worden sind. (2) Vorhandene ständige Fangvorrichtungen, deren Beschaffenheit nicht den Vorschriften des § 15 Abs. 1 entspricht, dürfen noch bis 31. Dezember
1990 benutzt werden. Die Regierung kann diese Frist auf Antrag verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Betreiber der Vorrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. (3) Vor dem 1. Oktober 1982 eidlich
verpflichtete Fischereiaufseher können mit der Maßgabe bestätigt werden, dass sie den Erwerb ausreichender Kenntnisse im Sinn von § 28 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer bestimmten Frist, die höchstens fünf Jahre
betragen soll, nach § 28 Abs. 2 Satz 2 nachweisen. Dies gilt entsprechend für Fischereiaufseher, die in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Juli 1983 bestätigt worden sind.
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