Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)


§ 1 Erteilung des Fischereischeins, Fischereischeinstatistik
(1) Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
Dem Antrag ist ein Passlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) Der Fischereischein wird mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Abweichend davon beträgt die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt. Der Fischereischein wird nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) herausgegebenen Muster erteilt.
(3) Die Gemeinden haben dem Landratsamt, kreisfreie Städte der Regierung jeweils bis zum 15. Februar eine Aufstellung über die im abgelaufenen Jahr erteilten Fischereischeine nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster vorzulegen.

§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz ) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier nur mit einer Bestätigung der Gemeinde über die Anmeldung und längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt. Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.

§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie
a) als Berufsfischer nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. a des Fischereischeingesetzes einen Fischereischein erhalten, die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
c) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. 2 Für den nach Satz 1 Nr.4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3DieVorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 3 Zeit und Ort der Prüfung, Anmeldung
(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des Monats März statt. Das Staatsministerium kann den Prüfungstermin im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. ausnahmsweise auf einen anderen Samstag verlegen, wenn das zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist; der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres bekannt zu machen. Ort und Uhrzeit der Prüfung werden dem Bewerber rechtzeitig von der Landesanstalt für Fischerei mitgeteilt.
(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei der Prüfungsbehörde anzumelden. Für die Anmeldung ist der von der Prüfungsbehörde herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck zu verwenden. Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.

§ 4 Prüfungsgebühr
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. In anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.

§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) 1 Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekannt zu geben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Für die Schulungskräfte bietet die Prüfungsbehörde Lehrgänge mit abschließendem Eignungstest an. Für den Eignungstest gelten § 29 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass jeweils mindestens eines der bestellten Ausschussmitglieder (§ 29 Abs. 4) am Lehrgang ausbildend mitgewirkt haben muss.
(4) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, dass Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.

§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Amt für Landwirtschaft und Ernährung unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.
(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen und dgl.) besitzen oder benutzen. Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen; der Hinweis ist in die Prüfungsniederschrift aufzunehmen.

§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde. Dies ist ihm von der Prüfungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinander folgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 80 DM.
(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:

70 – Lebensalter der antragstellenden Person

x 80 – 20v.H. = Fischereiabgabe in €

5

 

 

Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ 35 € FiSch. Geb.)

Lebensalter bei Zahlung

 Betrag in € (Euro)

14 - 22

300

23 - 27

288

28 - 32

256

33 - 37

224

38 - 42

192

43 - 47

160

48 - 52

128

53 - 57

96

58 - 62

64

63 - 67

32

Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Abs. 1 Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jugendfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 10 €, höchstens jedoch 2,50 € pro angefangenes Jahr der gesetzlichen Geltungsdauer.
(4) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(5) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinander folgende Jahre,
2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.

§ 8a Erhebungsverfahren
(1) Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
(2) Die Zahlung der Fischereiabgabe wird mit dem Zahlungszeitraum auf dem Fischereischein dauerhaft kenntlich gemacht.

§ 8b Verwendung der Fischereiabgabe
Die dem Landesfischereiverband Bayern e.V. zur Verfügung gestellten Abgabemittel verwendet der Verband nach näherer Maßgabe von Richtlinien des Staatsministeriums für die Förderung der Fischerei in Bayern einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke. Zu den zentralen fischereilichen Zwecken gehören insbesondere Forschungsvorhaben, Folgemaßnahmen der bayerischen Artenkartierung und landesweit bedeutsame Untersuchungen einschlägiger Fach- und Rechtsfragen.

§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:

Fischart

Schonzeit

Schonmaß (cm)

Lachsfische

Lachs (Salmo salar)

ganzjährig

-

Bachforelle (Salmo trutta forma fario)

1.10.-28.2.

26

Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)

1.10.-28.2.

60

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)

15.12.-15.4.

26

Huchen (Hucho hucho)

15.2.-31.5.

70

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)

1.10.-28.2.

20

Meerforelle (forma trutta)

ganzjährig

-

Seesaibling (Salvelinus alpinus)

1.10.-28.2.

30

Äschen

Äsche (Thymallus thymallus)

1.1.-30.4.

35

Felchen

Blaufelchen (Coregonus wartmanni)

15.10.-31.12.

30

Gangfisch (Coregonus macrophythalmus)

15.10.-31.12.

30

Sandfelchen (Coregonus fera)

15.10.-31.12.

30

Kilch (Coregonus acronius)

ganzjährig

-

Karpfenfische

Karpfen (Cyprinus carpio)

-

35

Nase (Chondrostoma nasus)

1.3.-30.4.

30

Nerfling (Leuciscus idus)

-

30

Barbe (Barbus barbus)

1.5.-15.6.

40

Schied (Aspius aspius)

-

40

Schleie (Tinca tinca)

-

26

Frauennerfling (Rutilus pigus virgo)

1.3.-30.6.

30

Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri)

ganzjährig

-

Strömer (Leuciscus soufis agassizi)

ganzjährig

-

Steingreßling (Gobio uranoscopus)

ganzjährig

-

Schneider (Alburnoides bipunctatus)

ganzjährig

-

Zope (Abramis ballerus)

ganzjährig

-

Stichling (Pelecus cultratus)

ganzjährig

-

Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)

ganzjährig

-

Schmerlen

Bartgrundel (Noemacheilus barbatulus)

ganzjährig

-

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

ganzjährig

-

Steinbeißer (Cobitis taenia)

ganzjährig

-

Hechte

Hecht (Esox lucius)

15.2.-15.4.

50

Welse

Wels (Silurus glanis)

-

70

Aale

Aal (Anguilla anguilla)

-

40

Barsche

Zander (Stizostedion lucioperca)

15.3.-30.4.

50

Schrätzer (Gymnocephalus schraetser)

ganzjährig

-

Streber (Zingel streber)

ganzjährig

-

Zingel (Zingel zingel)

ganzjährig

-

Dorschfische

Rutte (Lota lota)

-

30

Stichlinge

9-stach. Stichling (Pungitius pungitius)

ganzjährig

-

Störe

Stör (Acipenser sturio)

ganzjährig

-

Sterlet (Acipenser ruthenus)

ganzjährig

-

Heringe

Maifisch (Alosa alosa)

ganzjährig

-

Neunaugen

Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)

ganzjährig

-

Bachneunauge (Lampetra planeri)

ganzjährig

-

Donau-Neunaugen (Eudontomyzon spp.)

ganzjährig

-

Meerneunauge (Petromyzon marinus)

ganzjährig

-

Krebse

Edelkrebs (Astacus astacus)

w: 1.10.-31.7.
m: -

12
12

Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)

w: 1.10.-31.7.
m: -

10
10

(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung
1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen,
2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen,
3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
(5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekannt gemacht werden.
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehaltert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Während der Schonzeiten darf der Fischfang nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde und nur für Zwecke
1. der Laichgewinnung,
2. des Artenschutzes durch das Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes
ausgeübt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere über die Verwendung gewonnenen Fortpflanzungsmaterials sowie zum Schutz der Fische und Fischbestände.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken sollen mit Nebenbestimmungen zur Währung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) versehen werden, die vor allem Besatzmaßnahmen sowie bestimmte Fangarten und Fanggeräte vorschreiben, räumliche oder zeitliche Fangverbote auferlegen oder den Fang auf bestimmte Fischarten und Fangmengen beschränken können. Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.

§ 10 Gemeinschaftsfischen
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig. Anderweitige Rechtsvorschriften, insbesondere des Tierschutzrechts, sind einzuhalten.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, dass neu eingesetzte Fische gefangen werden.

§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß (ᄃ 9) erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.

§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Tollkeulen von Fischen unter dem Eis,
6. der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang),
7. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
8. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens nicht geschlossener Gewässer,
9. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbissstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
10. der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen.
(2) Die Schleppangelfischerei darf von Fahrzeugen aus, die unter Segel fahren, nicht ausgeübt werden.
(3) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
2. abweichend von Absatz 1 Nr.6 den Fang von Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr zulassen,
3. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(4) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 befristete Anordnungen erlassen. Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, 6 bis 8 und 10 befreien; § 9 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Angelfischerei
(1) Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbissstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbissstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.

§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.

§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
(1) Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.

§ 16 Elektrofischerei
(1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, vor allem zur Behandlung und ggf. Verwertung der gefangenen Fische, zum Ausgleich einer Beeinträchtigung des Hegeziels sowie zum Schutz der Fischerei und des Fischbestandes im Gewässer und den mit ihm zusammenhängenden Fischwassern.
(2) Der Berechtigungsschein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
1. nachweist, dass der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Landesgewerbeanstalt Bayern oder der Elektroberatung Bayern GmbH vorlegt, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein).

3. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, die sich zeitlich und gegenständlich auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei bezieht und deren Mindestversicherungssumme eine Million Euro für Personenschäden, dreihunderttausend Euro für Sachschäden und zehntausend Euro für Vermögensschäden beträgt.

§ 17 Hältern gefangener Fische
(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschern nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.

§ 18 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.

§ 19 Besatzmaßnahmen
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten, (Renken)
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:
1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Regenbogenforellen in Seeforellenseen und gleichgestellten Seen
(§ 9 Abs. 3 Satz 3)
3. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
2. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle §9) genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschließt, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Absatz 1 Satz 2,
2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird.
Das Aussetzen von Zehnfußkrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz  2 in Gewässern jeder Art verboten.

§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) zu berücksichtigen.
(2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. Nachteile für den Flußperlmuschelbestand des Gewässers nicht zu erwarten sind,
2. der Antragsteller in dem Gewässer perlfischereiausübungsberechtigt ist und
3. die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt.
(3) Die Erlaubnis muss die Bezeichnung des Gewässers und die Grenzen des Perlfischereirechts sowie Namen, Anschrift und ein Passlichtbild des Erlaubnisinhabers enthalten. Bei Erteilung einer Erlaubnis zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken sowie für Maßnahmen der Flußperlmuschelerhaltung ist die Regierung an Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 nicht gebunden.

§ 21 Beschränkungen
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
(2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.
(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden.
(6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.

§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Wer die Perlfischerei ausübt, muss die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.

§ 23 Fischnährtiere
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten,
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.

§ 24 Einlassen von Enten
Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlassverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.. Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)

§ 25 Verkehr mit Fischen
(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.

§ 26 Verordnung der Bezirke
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.

§ 27 Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, 6, 7 und 10, Abs. 3 Nrn. 1 und 3,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie ergänzende Dienstvorschriften des Staatsministeriums.
(3) Das Staatsministerium kann auf Antrag Einrichtungen der fischereilichen Forschung und Lehre für bestimmte Vorhaben innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch befristete Anordnung entsprechend den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien.

§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, dass der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Dem Fischereiaufseher ist bei der Bestätigung zur Auflage zu machen, der Kreisverwaltungsbehörde mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

§ 29 Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. Der Ausschuss stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. Sie ist auf ein Konto der Landesanstalt einzuzahlen. Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 FiG) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen, das bei der Ausübung des Dienstes nach außen sichtbar zu tragen ist. Es besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
(2) Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. In den Dienstausweis ist die Kontrollnummer des Dienstabzeichens einzutragen.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 oder 2 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 3 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Regenbogenforellen in Seeforellenseen oder gleichgestellten Seen aussetzt,
c) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
d) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
e) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
f) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
g) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einlässt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.

§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Bekanntmachung den Vollzug des Fischereigesetzes für Bayern vom 15. August 1908 betreffend (BayRS 793-3-E),
2. die Landesverordnung über die Fischerei (Landesfischereiverordnung – BayRS 793-4-E),
3. die Fischereischeinverordnung (FiScheinV - BayRS 793-6-E),
4. die Verordnung über die Fischereiaufseher vom 30. Juni 1983 (GVBl S. 526, BayRS 793-8-E),
5. die Perlfischereiverordnung der Regierung von Niederbayern vom 5. Februar 1982 (ABl 5. 6),
6. die Perlfischereiverordnung der Regierung der Oberpfalz vom 11. März 1982 (ABl 5. 17).
(3) Auf Grund der Landesfischereiverordnung erlassene Verordnungen der Bezirke gelten fort, soweit sie nicht dieser Verordnung oder einer nach § 9 Abs. 5 getroffenen Regelung entsprechen oder widersprechen.

§ 33 Übergangsvorschriften
(1) § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für Fischereiprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in anderen Bundesländern abgelegt worden sind.
(2) Vorhandene ständige Fangvorrichtungen, deren Beschaffenheit nicht den Vorschriften des § 15 Abs. 1 entspricht, dürfen noch bis 31. Dezember 1990 benutzt werden. Die Regierung kann diese Frist auf Antrag verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Betreiber der Vorrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3) Vor dem 1. Oktober 1982 eidlich verpflichtete Fischereiaufseher können mit der Maßgabe bestätigt werden, dass sie den Erwerb ausreichender Kenntnisse im Sinn von § 28 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer bestimmten Frist, die höchstens fünf Jahre betragen soll, nach § 28 Abs. 2 Satz 2 nachweisen. Dies gilt entsprechend für Fischereiaufseher, die in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. Juli 1983 bestätigt worden sind.