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Verordnung der Landesregierung zur Abwendung erheblicher
fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt (Kormoranverordnung) Vom 2. September 1999
Auf Grund von § 20 g Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. 1 S. 2995) wird verordnet:
§ 1 (1) Zur
Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt wird abweichend von § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Jagdausübungsberechtigten und mit deren Erlaubnis Inhabern von
Jagderlaubnisscheinen gestattet, auf den in § 2 festgesetzten Gewässern oder Gewässerstrecken und in einem Abstand bis zu 100 Meter Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15.
März zu töten. Verboten bleibt der Abschuss in der Zeit nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang. (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 13
der Bundesartenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung) und über das Beschädigen oder Zerstören von Nist- und Brutstätten (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). (3) Die Anzahl der erlegten Kormorane sowie Zeit
und Ort (Jagdbezirk) der Erlegung sind der unteren Verwaltungsbehörde bis spätestens 2. Mai eines Jahres mitzuteilen. (4) Die untere Verwaltungsbehörde kann die Befugnis nach Absatz 1 entziehen, wenn von ihr in
missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht wird.
§ 2 (1) Die untere Verwaltungsbehörde kann Gewässer oder Gewässerstrecken festsetzen, an denen das Töten von Kormoranen zur Abwendung drohender
erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tierwelt erforderlich ist. (2) Die untere Verwaltungsbehörde kann den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraum im Einzelfall verkürzen.
(3) Die Einstufung als Gewässer oder als Gewässerstrecke im Sinne von Absatz 1 kommt nicht in Betracht, wenn weniger schädigende Maßnahmen ausreichen, um drohende erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu
vermeiden oder die heimische Tierwelt zu schützen. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere das Verscheuchen mit Mitteln, die Kormorane nicht verletzen, oder das
Überspannen von dafür geeigneten teichwirtschaftlichen Anlagen. (4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Gebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103 S. 1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABI. EG Nr. L 223 S. 9), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung gemeldet worden sind, und für Bereiche, in denen eine Beeinträchtigung des Gewässers, insbesondere seiner ökologischen Funktionen, zu erwarten ist.
§ 3 Abweichend von § 20 f Abs. 2
Nr. 1 BNatSchG dürfen Jagdausübungsberechtigte die im Rahmen des § 1 Abs. 1 erlegten Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungsverbote (§ 20 f Abs. 2 Nr. 2 a und Nr. 2 b BNatSchG) bleiben unberührt.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 15. Mai 2004 außer Kraft.
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