Fischen im Kanton Zürich

Fischereilich werden im Kanton Zürich folgende Gewässer unterschieden:

Patentgewässer: Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee
Pachtgewässer: Kleinseen, Flüsse, Bäche, Weiher
Private Fischereirechte: Gewässer, bei denen das Recht zum Fischfang in privatem Besitz ist.

Zum Fischen bestehen folgende Möglichkeiten:

Freiangelrecht
Fischen mit Fischerei-Patent
Fischen in verpachteten Gewässern

Freiangelrecht (Möglichkeit ohne Fischerei-Ausweis zu fischen):

im Zürichsee, Greifensee , Pfäffikersee, Türlersee:
Jedermann ist berechtigt, die Flug und Grundfischerei vom Ufer aus auszuüben. Es darf dazu 1 Angelrute mit einer einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden.
Köder: Wurm, Mädli, Brot, Speck, Gummischlüchli

Jugendlichen unter 18 Jahren ist ferner das Fischen ohne Patent gestattet:

  • in der Limmat auf dem linken Ufer am Stadthausquai vom Steg zum Bauschänzli an abwärts bis zur Münsterbrücke (Helmhausbrücke)
  • in der Limmat auf dem rechten Ufer des Neumühlequais vom Kino "Walche" an abwärts bis zur Garageeinfahrt des Hotels Marriott
  • im Rhein in der oberen Hilfsstauhaltung unmittelbar unterhalb des Känzelis beim Kraftwerk Rheinau bis zur etwa 150 Meter flussabwärts gelegenen Grenztafel


    Fischen mit Fischerei-Patent

    im Zürichsee, Greifensee , Pfäffikersee

    Für jedes einzelne dieser Gewässer können pro Person 1 oder mehrere Patente gelöst werden. Es werden folgende Patentarten unterschieden:
  • Patent zur Angelfischerei vom Ufer aus
  • Patent zur Angel- und Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus
  • Grosses Patent zur Angel-, Hegenen- und Schleppangelfischerei vom Boot oder Ufer aus (ausgenommen ist Hegenenfischerei vom Ufer aus). Das Grosse Patent kann für einen Tag, für 30 Tage oder für ein ganzes Kalenderjahr gelöst werden.

    Jugendliche können vom Jahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 18. Altersjahr vollendet wird, ein Jugendpatent lösen. Dieses kostet rund die Hälfte desjenigen für Erwachsene.

    Während das Tagespatent an verschiedenen Ausgabestellen gelöst werden kann, ist für die Abgabe aller andern Fischerei-Patente für Seen die Kanzlei der Fischerei- und Jagd-Verwaltung zuständig.

    im Linthkanal

    Im Auftrag der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee gibt die Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich auch Fischereipatente für den Linthkanal ab. Zum Patentbezug berechtigt sind Personen ab vollendetem 16. Altersjahr. Es sind Patente für das ganze Kalenderjahr und für 30 Tage innerhalb der Zeitspanne 1. Juni bis 30. August erhältlich.
  • Schonzeiten

    Fischart

    Zürichsee

    Greifensee und Pfäffikersee

    Forelle

    01.10. - 25.12.

    15.09. - 31.12.

    Rötel (Seesaibling)

    01.11. - 31.12.

    ---

    Äsche

    01.01. - 30.04.

    ---

    Felchen

    20.11. - 31.12.

    20.11. - 31.12.

    Hecht

    01.03. - 30.04.

    01.03. - 30.04.

    Zander

    ---

    01.04. - 31.05.

    Schonmaße

    Fischart

    Zürichsee

    Greifensee und Pfäffikersee

    Forelle

    35 cm

    35 cm

    Rötel (Seesaibling)

    25 cm

    ---

    Äsche

    32 cm

    ---

    Felchen

    28 cm

    28 cm

    Hecht

    45 cm

    50 cm

    Zander

    ---

    40 cm

    Flussbarsch (Egli)

    18 cm

    18 cm

    Schleie

    ---

    25 cm

    Aal

    50 cm

    50 cm

    Fangzahlbeschränkung (täglich)

    Fischart

    Zürichsee

    Greifensee und Pfäffikersee

    Forelle

    4

    5

    Rötel (Seesaibling)

    10

    10

    Felchen

    10

    10

    Hecht

    4

    5

    Flussbarsch (Egli)

    50

    50

    Grundsätzlich ist bei der Fischereiausübung im Kanton Zürich jede Mehrfachangel (also Zwei- oder Dreiangel) mit Widerhaken verboten.
    In Flüssen mit einem gemischtem Fischbestand ist jedoch ein Dreiangel ohne Widerhaken an einem Löffel, Spinner oder Wobbler bzw. Rappala gestattet.

    Dieses Widerhakenverbot ist einzig uns allein zum Schutz der Jungfischbestände ausgesprochen worden; es stellte sich heraus, dass das Zurückversetzten von untermassigen Fischen beim Zulassen von Dreiangeln mit Widerhaken praktisch zwecklos ist; die Verletzungen bei untermassigen Fischen sind in der Regel derart groß, dass diese Fische normalerweise eingingen.