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Das neue Praxis-Handbuch Angeln


 

Hessisches Fischereigesetz NEU

Landesfischereiverordnung (Mindestmaße und Schonzeiten)

Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe

Verordnung über gemeinschaftliches Fischen

Verordnung über die Fischereiaufsicht

Fischgewässerverordnung

Verordnung über die Fischereibeiräte
 

neues Fischereirecht in Hessen verabschiedet

Hessens Angler dürfen künftig gefangenen Fisch in Keschern frisch halten, Besitzer oder Pächter von Gewässerabschnitten müssen sich in Hegegemeinschaften miteinander abstimmen und gefräßige Kormorane dürfen per Ausnahmegenehmigung zum Schutz der Fische geschossen werden. Das sind Kernpunkte des neuen hessischen Fischereirechts, das CDU und FDP am 25.09.2002 mit ihrer Mehrheit durch den Landtag gebracht haben.
SPD und Grüne hatten das Gesetz vor allem wegen Tierschutzbedenken abgelehnt. Bisher töten Angler den Fisch sofort und halten ihn in Kühlboxen frisch. Da Fisch 14 Mal so schnell verderbe wie Fleisch von Warmblütern, sei dies keine optimale Lösung, sagte der CDU- Abgeordnete Walter Arnold. Bei einer Expertenanhörung hätten Fachleute die Lebendlagerung in Keschern für unbedenklich erklärt. Die Grünen widersprachen dem. Sie halten den Einsatz von Setzkeschern für Tierquälerei. Die Öko-Partei lehnte auch den so genannten Vergrämungsabschuss von Kormoranen ab, den das Gesetz in Ausnahmefällen zulässt. Mit der Vergrämung (Vertreibung) von Kormoranen, die vor allem im Herbst in großer Zahl von rund 4000 Tieren nach Hessen kommen und Fischteiche in wenigen Tagen leerfressen können, solle nicht zuletzt die Fischpopulation geschützt werden.

86 Prozent der Fischarten in Hessen gehörten zu den bedrohten Arten, sagte Arnold. Geschossen würden auch nur einige wenige Tiere, der Rest fliege dann weg. In Bayern gebe es dagegen jedes Jahr Reduktionsabschüsse mehrerer tausend Kormorane. Die SPD war grundsätzlich nicht gegen den Abschuss, sie wollte allerdings der Naturschutz- und nicht - wie im Gesetz - der Fischereibehörde die Entscheidung überlassen und stimmte deshalb mit Nein. Das neue hessische Recht verbietet laut Arnold bundesweit erstmals das Fangen und wieder Freilassen («Catch and release») von Fischen aus rein sportlichem Interesse. Diese Praxis habe sich in den vergangenen Jahren immer mehr verbreitet. Angler nähmen ein Foto mit der lebenden Trophäe auf, um es ins Internet zu stellen und ließen den oft verletzten Fisch dann wieder frei. Sie müssen künftig mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro rechnen.

26.09.2002 (dpa/lhe)

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