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NÖ Fischereigesetz 1988 Ausgegeben am 20. Juni 1996
§ 1 Ziele Ziele dieses Gesetzes sind die Erhaltung und Schaffung eines artenreichen und gesunden
Bestandes an Fischen, Krustentieren, Muscheln und Fischnährtieren, sowie die Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen dieser Tiere.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Fischwässer (§ 3 Z. 10) in Niederösterreich. (2) Dieses Gesetz findet hingegen keine Anwendung auf die Ausübung der Fischerei in künstlichen Wasseransammlungen, die zur
landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Wasseransammlungen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür § 7 mit der
Einschränkung, dass keine Lizenz erforderlich ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: 1. Altarme: durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandungen von
einem natürlichen Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer ganz oder teilweise oberirdisch verbunden sind; 2. Behörde: jene Bezirkshauptmannschaft, an deren Sitz der
zuständige Fischereirevierverband seinen Sitz hat; 3. Brittelmaße: Mindestgrößen für Fische und Krustentiere; 4. Fischen: Fang von Fischen, Krustentieren, Muscheln und Fischnährtieren;
5. Fischereiausübungsberechtigte: die Besitzer nicht verpachteter Eigenreviere; die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren und die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in
die Reviereinteilung einbezogen sind; 6. Fischereiberechtigte: Besitzer von Fischereirechten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dieses Recht ausüben dürfen; 7. Fischergäste: Personen, denen der
Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat; 8. Fischereigesellschaft: Vereinigung von zwei oder mehreren physischen Personen, die zur gemeinsamen Pachtung eines bestimmten
Fischereireviers einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben; 9. Fischereiwirtschaft: jene Maßnahmen, die der Zucht, der Vermehrung, der Hege und der Erhaltung eines den Fischwässern angemessenen
Fischbestandes dienen sowie dessen Nutzung; 10. Fischwässer: natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, die aufgrund ihrer ständigen Beschaffenheit für die Ausübung der Fischerei geeignet
sind. Zu den Fischwässern gehören auch die mit dem Gewässer oder der Wasseransammlung oberirdisch verbundenen Altarme und künstliche Wasseransammlungen, wenn diese Verbindung zumindest periodisch - und zwar in
Zeitabständen, die unter den zehnjährigen Hochwässern liegen - den Wechsel der Fische gestattet; 11. künstliche Gerinne: künstliche Anlagen, durch die Wasser aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung
für besondere Zwecke abgeleitet oder in solche zugeleitet wird; 12. künstliche Wasseransammlungen: künstliche Anlagen zur Speicherung von Wasser, sei es aus Niederschlägen, dem Grundwasser oder durch
Zuleitung; das durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder in seiner Richtung veränderte Gerinne eines natürlichen Wasserlaufes, ein an den Ufern reguliertes Becken oder eine Aufstauung des natürlichen
Wasserlaufes sind hingegen nicht als eine künstliche Wasseransammlung anzusehen.
§ 4 Fischereirecht (1) Das Fischereirecht besteht in der Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht
räumlich erstreckt, Fische, Krustentiere, Muscheln und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und deren Fang durch andere zu gestatten. Mit dem Fischereirecht ist untrennbar die Verpflichtung verbunden, das
Fischwasser sachgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. (2) Das Fischereirecht ist ein selbständiges, mit Grund und Boden nicht verbundenes Recht. Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und
den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden. Zur Entscheidung von Streitfällen über den Besitz und über den Erwerb von Fischereirechten sind die ordentlichen Gerichte zuständig. (3) Wenn in
einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder in einer natürlichen Wasseransammlung ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann, so steht dieses Fischereirecht dem Land zu. In den künstlichen
Wasseransammlungen steht jedoch das Fischereirecht mit den im Abs. 4 angeführten Ausnahmen dem Eigentümer der Anlage zu. (4) Entsteht in einem natürlichen Gerinne durch bauliche Maßnahmen (Durchstich) oder
ohne unmittelbare menschliche Einwirkung (Durchbruch) ein neuer Wasserlauf, so ist das Fischereirecht im Durchstich oder im Durchbruch von der Behörde (§ 3 Z. 2) auf die Eigentümer der Fischereirechte im alten
Wasserlauf aufzuteilen. Die Behörde muss dabei das Flächenverhältnis und die Reihenfolge der Fischereirechte im alten Wasserlauf berücksichtigen.
§ 5 Besatzpflicht (1) Jeder
Fischereiausübungsberechtigte hat sein Fischwasser grundsätzlich jährlich derart mit geeigneter und gesunder Brut, ebensolchen Setzlingen oder Jungfischen zu besetzen, dass der für sein Fischwasser geeignete
Fischbestand nach Art, Altersstufen und Besatzdichte erhalten bleibt. Der Mindestbesatz ist vom Fischereirevierverband festzusetzen. Über dagegen erhobene Einwendungen des Fischereiausübungsberechtigten
entscheidet die Behörde (§ 3 Z. 2) endgültig. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Fischereirevierverband vor Durchführung des Besatzes rechtzeitig zu verständigen. Wenn bei der
Durchführung des Besatzes kein Organ des Fischereirevierverbandes anwesend war, so ist die Erfüllung der Besatzpflicht dem Fischereirevierverband längstens bis zum Jahresende nachzuweisen. (3) Das Aussetzen
von nicht heimischen oder nicht eingebürgerten Fischarten (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Sie hat vor Erteilung der Bewilligung den NÖ Landesfischereirat anzuhören. Die
Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn durch das Aussetzen dieser Fischarten der Haushalt der Natur nicht wesentlich gestört wird.
§ 6 Vertretung mehrerer Fischereiberechtigter (1)
Bestehen an einem Fischereirevier mehrere Fischereirechte oder besitzen mehrere Personen ideelle Anteile an einem Fischereirecht, so müssen die Fischereiberechtigten und die Besitzer aus ihrer Mitte einen Vertreter
bestimmen. Der Vertreter ist sowohl der Behörde (§ 3 Z. 2) als auch dem zuständigen Fischereirevierverband bekannt zu geben. (2) Wird kein Vertreter bekannt gegeben, so hat die Behörde (§ 3 Z. 2) einen
Vertreter ihrer Wahl zu bestimmen. Vor ihrer Entscheidung hat sie den Fischereirevierverband anzuhören.
§ 7 Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen (1) Wer fischt, muss entweder eine
gültige Fischerkarte (§§ 13 bis 16) oder eine Fischergastkarte (§ 18) und einen amtlichen Lichtbildausweis und - sofern er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist - eine Lizenz (§ 9) mit sich führen.
Diese müssen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsehern und den Organen des Fischereirevierverbandes auf deren Verlangen vorgezeigt werden. (2) Unmündige ab dem 10. Lebensjahr dürfen
darüber hinaus nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt.
§ 8 Schonzeiten und Brittelmaße (1) Die Landesregierung hat
durch Verordnung Schonzeiten für fischereiwirtschaftlich wichtige Fischarten und Krustentiere mit Rücksicht auf deren Laichperioden festzusetzen und Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen. (2) Die
Behörde (§ 3 Z. 2) hat Ausnahmen von den Schonzeiten oder den Brittelmaßen für bestimmte Zeiten zuzulassen oder die Schonzeiten zu verlängern, wenn eine solche Maßnahme im Interesse der Fischereiwirtschaft
oder im öffentlichen Interesse liegt. Sie darf diese Ausnahmen aber nur zum Zweck der Wissenschaft oder des Unterrichts, der künstlichen Fischzucht oder des Umsetzens von Fischen in andere Gewässer gestatten.
§ 9 Lizenzen (1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Ausstellung von Lizenzen erteilen. Sie dürfen allerdings Lizenzen nur dann
ausstellen, wenn a) der Lizenznehmer eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt und b) dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten
wird. (2) Eine Lizenz hat jedenfalls den Namen des Lizenzgebers, den Namen des Lizenznehmers, die Bezeichnung des Fischereireviers sowie eine fortlaufende Nummer zu enthalten.
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar. (4) Die Fischereirevierverbände haben die zeitliche Gültigkeit und die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier jährlich auszustellenden Lizenzen und Fischergastkarten
unter Berücksichtigung des Fischvorkommens und des Besatzes festzusetzen und die Ausstellung zu kontrollieren. Für mehrere zusammenhängende Fischereireviere kann die Höchstzahl auch gemeinsam festgesetzt werden,
wenn sie von demselben Fischereiausübungsberechtigten bewirtschaftet werden. (5) Über Einwendungen des Fischereiausübungsberechtigten gegen die festgesetzte Höchstanzahl entscheidet die Behörde (§ 3 Z. 2)
endgültig.
§ 10 Verbote Es ist verboten 1. sich Fische und Krustentiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben, außer eine
Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 berechtigt hiezu; werden Fische oder Krustentiere während der Schonzeit oder unter dem Brittelmaß lebend gefangen, so sind sie sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser
zurückzuversetzen. Werden beim Fang solche Fische derart verletzt, dass ein Weiterleben nicht erwartet werden kann, dann sind sie zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Wasser zu verbringen.
2.Explosivstoffe, Schusswaffen, Betäubungsmittel, Gifte, Fischstecher, Harpunen, Schlingen oder andere tierquälerische Vorrichtungen zum Fischen zu verwenden; 3.Elektrofanggeräte, Legschnüre oder künstliche
Lichtquellen ohne Bewilligung nach § 11 zum Fischen zu verwenden; 4.Fische durch Anreißen, Prellen oder Keulen zu verletzen, zu töten und zu fangen; 5.Fischfallen zu legen;
6.in Fischwässern ständige Fangvorrichtungen anzubringen; 7.Fangarten und Fangmittel anzuwenden, die den Fischbestand erheblich schädigen können; 8.in Fischwässern solche Vorkehrungen zu treffen, die den
Wechsel der Fische verhindern können, außer § 41 Abs. 2 verpflichtet hiezu; 9.Fangvorrichtungen, die mit Angeln versehen sind, unbeaufsichtigt auszulegen; 10.Fische mutwillig zu beunruhigen;
11.Laichgründe zu schädigen; 12.beim Fischen und beim Transport die gefangenen lebenden Tiere unnötig zu quälen.
§ 11 Fischen mit Elektrofanggeräten, Legschnüren und künstlichen Lichtquellen
(1) Das Fischen mit Elektrofanggeräten, Legschnüren oder künstlichen Lichtquellen bedarf einer Bewilligung durch die Behörde (§ 3 Z.2). (2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten
die Bewilligung zu erteilen, und zwar a) aus Gründen der besten fischereiwirtschaftlichen Nutzung und einer wirksamen Pflege des Gewässers und des Fischbestandes, b) zu wissenschaftlichen Zwecken oder c)
wenn diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist, wie z.B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines
Gewässers. (3) Die Bewilligung darf darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn a) die Geräte für den Verwendungszweck geeignet sind; b) der Antragsteller über ein ausgebildetes Personal und die
notwendigen Hilfseinrichtungen, wie Hälter und Transporteinrichtungen, verfügt, die eine fachgemäße Anwendung der Geräte gewährleisten; c) eine Schädigung der Nachbarreviere voraussichtlich nicht oder nur
in einem unbedeutenden und zumutbaren Ausmaß eintreten wird; d) aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers angenommen werden kann, dass er diese Fangarten nicht missbräuchlich anwenden und dass er
die ihm aufgetragenen Maßnahmen erfüllen wird. (4) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Fischereirevierverband anzuhören. Die Fischereiausübungsberechtigten der unmittelbar angrenzenden Fischereireviere
haben im Bewilligungsverfahren Parteistellung.
§ 12 Verhalten bei Fischkrankheiten und Wasserverunreinigungen (1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher,
Fischergäste sowie Organe der Fischereirevierverbände sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Krankheiten der Fische und anderer Wassertiere und von Verunreinigungen der Fischwässer unverzüglich der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Fische, die den Verdacht einer ansteckenden Fischkrankheit erwecken, unverzüglich von einer geeigneten Anstalt, wie z.B. das
Tierseucheninstitut in Mödling oder das Institut für Fischkunde in Wien, untersuchen zu lassen. Wenn der Verdacht besteht, dass die Fische durch eine Wasserverunreinigung gesundheitlich beeinträchtigt werden, hat
er überdies eine Untersuchung des Wassers vornehmen zu lassen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Untersuchungsbefunde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Veterinärrechtliche Vorschriften des Bundes werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§ 13 Fischerkarte (1) Für die Ausstellung der Fischerkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig, in deren Wirkungsbereich der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 505/1994) des Antragstellers liegt; hat der Antragsteller
keinen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 505/1994) in Niederösterreich, so ist jede Bezirksverwaltungsbehörde in Niederösterreich zuständig.
(2) Die Fischerkarte ist nicht übertragbar. (3) Dem Antragsteller ist mit der Fischerkarte eine Aufstellung der Schonzeiten und Brittelmaße der fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten und Krustentiere
sowie der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu übergeben. (4) Die Fischerkarte berechtigt jedoch nicht, ohne Lizenz (§ 9) zu fischen. (5) Bei Verlust einer Fischerkarte ist von der
Ausstellungsbehörde auf Antrag ein Duplikat auszustellen.
§ 14 Verweigerung der Fischerkarte (1) Eine Fischerkarte darf nicht an Personen ausgestellt werden,
a) die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b) zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr, wenn die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nicht vorliegt;
c) die die körperliche und geistige Eignung zum Fischen nicht besitzen; d) die wiederholt wegen Übertretung fischereirechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften verwaltungsbehördlich bestraft worden
sind, und zwar für die Dauer von längstens zwei Jahren ab Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung; e) die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung
oder wegen einer fahrlässig begangenen gerichtlich strafbaren Beeinträchtigung der Umwelt oder Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig verurteilt worden sind, und zwar längstens bis zur Tilgung der Verurteilung; f) die nach ihrem bisherigen
Verhalten keine Gewähr für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften oder für eine ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei bieten. (2) Wird die Ausstellung einer Fischerkarte verweigert, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen, für welchen Zeitraum keine Fischerkarte ausgestellt werden darf. Für die Bemessung der Verweigerungsdauer gilt § 17 Abs. 2 sinngemäß.
§ 15 Gültigkeit der Fischerkarte (1) Die Fischerkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe (§ 16) für das laufende Jahr gültig. Sie gilt für das gesamte
Gebiet des Landes Niederösterreich. (2) Die Gültigkeit der Fischerkarte ruht, solange die Fischerkartenabgabe nicht entrichtet ist. (3) Die Fischerkarte wird ungültig durch den Entzug (§ 17) oder wenn sie
unlesbar oder unvollständig geworden ist.
§ 16 Fischerkartenabgabe (1) Inhaber von Fischerkarten sind - bevor sie fischen - verpflichtet, bei der Ausstellungsbehörde die Fischerkartenabgabe für
das laufende Kalenderjahr zu entrichten. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Fischerkartenabgabe festzusetzen, und zwar unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von S 120,--
zum 1. Jänner (Januar)1989. Bei der jährlichen Festsetzung der Abgabenhöhe sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Abgabenhöhe ist auf volle Schillingbeträge
auf- oder abzurunden, und zwar so, dass die Einerstelle auf 0 oder 5 lautet. (3) Die Fischerkartenabgabe ist bei der Ausstellungsbehörde (§ 13 Abs. 1) zu entrichten. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
die Fischerkartenabgabe dem Land abzuführen. Jeder Fischereirevierverband erhält 2 % des gesamten Landesertrages. Diese Beträge müssen vollständig und nachweislich für Maßnahmen verwendet werden, die das
Fischereiwesen unmittelbar fördern. 30 % des gesamten Landesertrages sind von der Landesregierung als zweckgebundene Einnahmen nach Anhörung des NÖ Landesfischereirates für die Förderung der Fischerei zu
verwenden.
§ 17 Entzug der Fischerkarte (1) Die Ausstellungsbehörde hat die Fischerkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn ein Verweigerungsgrund nach § 14 Abs. 1 nach deren
Ausstellung bekannt wird oder eintritt. Gleichzeitig ist auszusprechen, für welchen Zeitraum keine neue Fischerkarte ausgestellt werden darf. Eine bereits geleistete Fischerkartenabgabe ist dabei nicht
zurückzuzahlen. (2) Bei der Bestimmung der Entziehungsdauer sind a) der Zeitraum, in dem die körperliche und geistige Eignung voraussichtlich wieder erlangt werden kann,
b) der Unrechtsgehalt der Straftat und c) auch wiederholte Bestrafungen zu berücksichtigen. Die Entziehung hat mindestens für 1 Jahr zu erfolgen.
§ 18 Fischergastkarten (1) Zur Ausstellung von
Fischergastkarten sind die Fischereiausübungsberechtigten für ihr Fischereirevier befugt. Sie dürfen Fischergastkarten nur an Personen ausstellen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. (2) Fischergastkarten
gelten nur für das darin angegebene Fischereirevier und den darin angegebenen Zeitraum (30 Tage oder 1 Tag). (3) Die Fischergastkarte wird ungültig, wenn sie unlesbar oder unvollständig geworden ist.
(4) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar. (5) Die Fischergastkarte berechtigt jedoch nicht, ohne Lizenz (§ 9) zu fischen. (6) Bei Verlust einer Fischergastkarte ist von der Ausgabebehörde (§ 19 Abs.
1) auf Antrag ein Duplikat auszustellen.
§ 19 Ausgabe der Fischergastkarten an die Fischereiausübungsberechtigten Zuständig für die Ausgabe der Fischergastkarten an die
Fischereiausübungsberechtigten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk das Fischereirevier bzw. seine größeren Teile oder die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten
bewirtschafteten Fischereireviere liegen.
§ 20 Formulare Für die Ausstellung der Fischerkarten, Fischergastkarten und für die Ausfertigung von Duplikaten dürfen nur die Formulare der (Copyfalle,
Text geklaut bei angeltreff.org) Landesregierung verwendet werden. Form und Inhalt der Formulare sind durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.
§ 21 Aufgaben der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher haben den Fischereischutz innerhalb des Fischereireviers wahrzunehmen. (2) Der Fischereischutz besteht in der Sorge um die Einhaltung aller fischereirechtlich bedeutsamen Vorschriften.
Er umfasst auch das Recht und die Pflicht, die ordnungsgemäße Betreuung des Fischbestandes zu überprüfen.
§ 22 Bestellung von Fischereiaufsehern (1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für
einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist daher verpflichtet, Fischereiaufseher in einer solchen Zahl zu bestellen, dass der Fischereischutz im
Fischereirevier gewährleistet ist. Für Fischwässer, die zu keinem Revier gehören, kann der Fischereiausübungsberechtigte ebenfalls Fischereiaufseher bestellen. (2) Ist der Fischereiausübungsberechtigte
selbst als Fischereiaufseher bestätigt (§ 23) so kann er sich auf die erforderliche Anzahl der Fischereiaufseher anrechnen lassen. (3) Kommt der Fischereiausübungsberechtigte seiner Verpflichtung zur
Bestellung von Fischereiaufsehern trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 4) auf seine Rechnung Fischereiaufseher zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn das
Pachtverhältnis gemäß § 37 aufgelöst wird. (4) Zuständig für die Bestellung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk das Fischereirevier bzw. sein größter Teil oder die Mehrzahl
der vom Fischereiausübungsberechtigten bewirtschafteten Fischereireviere liegen. (5) Die Handlungen des Fischereiaufsehers sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, in deren Verwaltungsbezirk sie
gesetzt wurden.
§ 23 Bestätigung von Fischereiaufsehern (1) Die Bestellung eines Fischereiaufsehers durch den Fischereiausübungsberechtigten muss von der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 4)
bestätigt werden. (2) Als Fischereiaufseher ist zu bestätigen, wer a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) volljährig ist, c) eine gültige Fischerkarte besitzt,
d) vertrauenswürdig ist (Abs. 5), e) Die Prüfung für Fischereiaufseher (§ 24) oder eine mit Verordnung der Landesregierung für gleichwertig erklärte Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, f) über solche
körperliche und geistige Eigenschaften verfügt, dass angenommen werden kann, er werde seine Aufgaben als Fischereiaufseher erfüllen können, und g) durch seinen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz, BGBl.Nr.
9/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 505/1994) und die ihm zur Verfügung stehende Zeit die Gewähr bietet, dass er den Fischereischutz in dem Fischereirevier, für das er bestellt wird, auch ausreichend ausüben kann. (3)
Personen, die allen Voraussetzungen des Abs. 2 bis auf lit.g entsprechen, dürfen nur als zusätzliche, d.h. über die erforderliche Anzahl der Fischereiaufseher (§ 22 Abs. 1) hinaus bestätigt
werden. (4) Für die Beeidigung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und den Widerruf der Bestätigung des Fischereiaufsehers gilt das Gesetz über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen
Landeskulturwachen, LGBl. 6125. (5) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Fischereiaufseher insbesondere ausgenommen: 1. Personen, die wegen einer Übertretung
fischereirechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften verwaltungsbehördlich bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in
verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder die wiederholt wegen Übertretung derartiger Vorschriften verwaltungsbehördlich bestraft worden sind, und zwar für die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft des
letzten Straferkenntnisses oder der letzten Strafverfügung; 2. Personen, die vom Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder wegen einer der im § 14 Abs. 1 lit.e angeführten strafbaren Handlungen
rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder die Rechtsfolgen nicht nachgesehen sind.
§ 24 Prüfung für Fischereiaufseher (1) Die Prüfung für
Fischereiaufseher dient dem Nachweis ausreichender Kenntnisse über die Aufgaben des Fischereischutzes und die Befugnisse öffentlicher Wachen. Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung ist die Volljährigkeit
des Prüfungswerbers und die Entrichtung der Prüfungsgebühr. (2) Die Prüfung ist vor der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, in deren Verwaltungsbezirk der Prüfungswerber seinen
Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 505/1994) hat. Prüfungswerber, die keinen Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl.Nr. 505/1994) in Niederösterreich haben,
müssen die Prüfung vor der Prüfungskommission der Landesregierung ablegen. (3) Die Landesregierung hat für die Abnahme der Prüfung rechtskundige und fischereifachliche Prüfer zu bestellen. Die
Prüfungskommission hat aus einem rechtskundigen und einem fischereifachlichen Prüfer aus dem Kreis der von der Landesregierung bestellten Prüfer zu bestehen. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und auf eine Prüfungsentschädigung, die S 300,-- pro Prüfungswerber nicht übersteigen darf. Der gesamte Ertrag der Prüfungsgebühren darf den mit den Prüfungen verbundenen
Gesamtaufwand nicht übersteigen. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über die Anmeldung zur Prüfung, die Form und den Inhalt der Prüfung,
die Feststellung des Prüfungsergebnisses, die Form des Zeugnisses, die Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer, die Höhe der Prüfungsgebühr,
die Höhe der Prüfungsentschädigung sowie über die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen.
§ 25 Schutz der Fischereiaufseher Die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten Fischereiaufseher
genießen in Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 StGB) einräumt, wenn sie das vorgesehene Dienstabzeichen sichtbar tragen.
§ 26 Reviereinteilung
(1) Die Behörde (§ 3 Z. 2) hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband
anzuhören. (2) Jedes Fischereirevier muss eine ununterbrochene Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen
umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen. (3) Die Reviereinteilung hat für jene
Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind. (4) Bei Änderung der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers
hat die Behörde die Reviereinteilung neu vorzunehmen. (5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund
ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat die Behörde vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat
die Behörde eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat die Behörde die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.
§ 27 Eigenreviere
(1) Die Behörde (§ 3 Z. 2) hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen, wenn a) für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und
b) sie den Erfordernissen des § 26 Abs. 2 entsprechen oder c) sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört. (2) Wenn die
Fischereiberechtigten das Eigenrevier zum Zweck der Verpachtung unterteilen, hat die Behörde die Anerkennung als Eigenrevier für höchstens 10 Jahre zu widerrufen. Sie hat das Fischwasser mit einem benachbarten
Pachtrevier zu vereinigen. Ist dies jedoch nicht möglich, so hat die Behörde auf Kosten der Fischereiberechtigten einen Revierverwalter zu bestellen. Ein bestehendes Pachtverhältnis ist vorher aufzulösen. (3)
Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so kann der Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier erst mit Wirksamkeit für die nächste Pachtperiode gestellt
werden. Er muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens 3 Monate vor Ablauf der Pachtperiode bei der Behörde (§ 3 Z. 2) eingebracht werden.
§ 28 Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten: a) die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme und künstlichen Wasseransammlungen, die das
Eigenrevier umfassen soll; b) eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers; c) Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 26 Abs. 2;
d) den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.
§ 29 Pachtreviere Aus den Fischwässern, die nicht als Eigenrevier anerkannt oder Eigenrevieren zugewiesen werden, hat die
Behörde (§ 3 Z. 2) Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes dieser Fischereireviere den Erfordernissen des § 26 Abs. 2 entspricht.
§ 30 Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (1) Die
Behörde (§ 3 Z. 2) hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier anerkannt, noch wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Eigenrevier zuzuweisen. (2)
Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, diese zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften. Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche
Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
§ 31 Verpachtungszwang (1) Pachtreviere und jene Eigenreviere, die von ihren Besitzern nicht
selbst bewirtschaftet werden oder deren Besitzer keine Pachtfähigkeit hat, müssen an einen pachtfähigen Pächter (§ 32) verpachtet werden. (2) Pachtverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden.
(3) Die Verpachtung hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Pachtperiode zu erfolgen. (4) Die Verpachtung hat auf die Dauer von zehn Jahren zu erfolgen. Eine Verpachtung auf einen kürzeren Zeitraum darf von
der Behörde (§ 3 Z. 2) nur dann genehmigt werden, wenn keine fischereiwirtschaftlichen Bedenken entgegenstehen. (5) Ist eine Verpachtung nicht möglich, so ist das Fischereirevier von einem Revierverwalter nach
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft zu betreuen. Reingewinne sind unter die Besitzer aufzuteilen. (6) Der Revierverwalter ist vom Fischereirevierverband nach Anhörung der
Fischereiberechtigten zu bestellen. Die Bestellung bedarf der behördlichen Genehmigung. Die Behörde (§ 3 Z. 2) hat die Bestellung zu genehmigen, wenn der Revierverwalter die Pachtfähigkeit (§ 32) besitzt.
(7) Unabhängig davon muss eine neuerliche Verpachtung in die Wege geleitet werden, sobald ein solcher Versuch erfolgversprechend erscheint.
§ 32 Pachtfähigkeit des Pächters
(1) Pachtfähig sind natürliche Personen, a) die im Besitz einer gültigen Fischerkarte sind, b) von denen angenommen werden kann, dass sie die ihnen aus der Pachtung erwachsenden Verpflichtungen, so
insbesondere mit Rücksicht auf ihr Einkommen, zu erfüllen im Stande sind und c) die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand gefährdenden Weise beeinträchtigen noch
innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren.
(2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn a) sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c erfüllen und
b) ihre vertretungsbefugten Organe oder Mitglieder in Besitz einer gültigen Fischerkarte sind.
§ 33 Kaution Der Pächter eines Pachtreviers ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der
Anzeige der Verpachtung (§ 34 Abs. 1) eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings für die Einhaltung der Pachtbestimmungen, für die Entrichtung des Revierbeitrages und für die Entrichtung
allfälliger Geldstrafen, die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis stehen, bei der Behörde (§ 3 Z. 2) zu erlegen. Eine Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes als Bürge und Zahler ist einer Kaution
gleichzuhalten.
§ 34 Anzeigepflicht für Verpachtungen (1) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers der Behörde (§ 3 Z. 2) binnen 8 Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages
anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen. (2) Die Behörde hat die Verpachtung eines Fischereireviers binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige für ungültig zu erklären, wenn
a) der Pächter die Pachtfähigkeit nicht besitzt, oder b) die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen. c) die weder die natürliche Beschaffenheit von Gewässern in einer den Fischbestand gefährdenden
Weise beeinträchtigen noch innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Pachtung beeinträchtigt haben oder an einer derartigen Beeinträchtigung beteiligt sind oder waren.
(2) Juristische Personen und Fischereigesellschaften sind pachtfähig, wenn a) sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. b und c erfüllen und
b) ihre vertretungsbefugten Organe oder Mitglieder in Besitz einer gültigen Fischerkarte sind.
§ 33 Kaution Der Pächter eines Pachtreviers ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der
Anzeige der Verpachtung (§ 34 Abs. 1) eine Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtschillings für die Einhaltung der Pachtbestimmungen, für die Entrichtung des Revierbeitrages und für die Entrichtung
allfälliger Geldstrafen, die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis stehen, bei der Behörde (§ 3 Z. 2) zu erlegen. Eine Bürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes als Bürge und Zahler ist einer
Kaution gleichzuhalten.
§ 34 Anzeigepflicht für Verpachtungen (1) Der Verpächter hat die Verpachtung eines Fischereireviers der Behörde (§ 3 Z. 2) binnen 8 Tagen nach Abschluss des
Pachtvertrages anzuzeigen. Er hat der Anzeige den Pachtvertrag anzuschließen. (2) Die Behörde hat die Verpachtung eines Fischereireviers binnen zwei Monaten nach Einlangen der Anzeige für ungültig zu
erklären, wenn a) der Pächter die Pachtfähigkeit nicht besitzt, oder b) die Vertragsbestimmungen dem Gesetz widersprechen.
§ 35 Verlängerung des Pachtverhältnisses Für eine
Verlängerung des Pachtverhältnisses gelten die §§ 31 bis 34 und 37 sinngemäß. Die Verlängerung des Pachtverhältnisses ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Pachtdauer der Behörde (§ 3 Z. 2) anzuzeigen.
§ 36 Unterverpachtung und Weiterverpachtung (1) Der Pächter darf das Pachtrevier nur für die gesamte Pachtdauer oder die gesamte Restpachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt
unter- oder weiterverpachten. (2) Für eine Unter- oder Weiterverpachtung gelten die §§ 31 bis 35 und 37 sinngemäß. (3) Durch die Unterverpachtung werden die in diesem Gesetz und durch den Pachtvertrag
begründeten Rechte und Pflichten des Pächters nicht aufgehoben. (4) Bei einer Weiterverpachtung tritt hingegen der neue Pächter an die Stelle des bisherigen Pächters.
§ 37 Auflösung des Pachtverhältnisses Das Pachtverhältnis ist von der Behörde aufzulösen, wenn a) der Pächter wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist oder
b) der Pächter die Pachtfähigkeit verloren hat.
§ 38 Erlöschen des Pachtverhältnisses Das Pachtverhältnis erlischt drei Monate nach dem Tod des Pächters, außer das Pachtverhältnis wird
innerhalb dieser Frist vom Nachlass vorläufig bis zur Einantwortung fortgesetzt.
§ 39 Benützung von Grundstücken (1) Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Organe der
Fischereirevierverbände und Fischergäste dürfen Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke zum Fischen und zur Beaufsichtigung der Fischwässer in unvermeidbarem Ausmaß betreten und Fanggeräte
befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen. (2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken nicht möglich, wie z.B. bei eingefriedeten
Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. (3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischwassers das
Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, so hat die Behörde (§ 3 Z. 2) auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Grundeigentümer oder die
Nutzungsberechtigten zu verpflichten, diese Benützung des Grundstückes zu dulden. (4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte dürfen die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei ihren
Tätigkeiten nicht stören. (5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 bis 3 verursacht wurden, sind unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens vom Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen.
§ 40 Fischen in überfluteten Gebieten (1) Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden
Wasseransammlungen fischen. Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen. Verursachte Schäden hat der Fischereiausübungsberechtigte unabhängig vom Vorliegen eines
Verschuldens zu ersetzen. (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins
Wasser zu behindern.
§ 41 Beziehungen zu anderen Rechten (1) Bei der Trockenlegung (Abkehr) oder Ableitung von Gewässern darf der Fischereiausübungsberechtigte nicht daran gehindert werden, über
die darin befindlichen Fische zu verfügen. Der zur Trockenlegung oder zur Ableitung des Wassers Berechtigte ist verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche vor der
Ausführung der beabsichtigten Maßnahme - in Notfällen unverzüglich - über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung zu informieren. Der Wasserberechtigte ist überdies
verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich von einem Gebrechen an Wehr- oder an anderen Stauanlagen, die den Fischbestand gefährden könnten, zu verständigen. (2) Der Wasserberechtigte ist
verpflichtet, in solchen Ableitungen aus Fischwässern und Einmündungen, die eine Fischhege nicht erlauben, Vorkehrungen anzubringen, die einen Wechsel der Fische verhindern. Er hat hierbei das Einvernehmen mit dem
Fischereiausübungsberechtigten herzustellen. Kommt der Wasserberechtigte binnen zwei Wochen nach Herstellung des Einvernehmens dieser Verpflichtung nicht nach oder kommt ein Einvernehmen in dieser Zeit nicht
zustande, so kann der Fischereiausübungsberechtigte diese Vorrichtungen auf Kosten des Wasserberechtigten selbst herstellen oder herstellen lassen.
§ 42 Anzeigepflicht des Fischereirechtserwerbes
Jeder Erwerb von Fischereirechten ist vom Erwerber binnen zwei Wochen dem zuständigen Fischereirevierverband (§ 47 Abs. 2) unter Anführung des Rechtstitels anzuzeigen.
§ 43 Fischereikataster (1)
Der Fischereirevierverband hat für jedes Fischereirevier ein Katasterblatt anzulegen und je eine Ausfertigung hievon an die Behörde (§ 3 Z. 2) und an die Landesregierung zu übersenden. Die gesammelten und
geordneten Katasterblätter bilden den Fischereikataster. Dieser ist beim Fischereirevierverband, bei der Behörde und bei der Landesregierung aufzulegen. (2) In den Katasterblättern sind jedenfalls die
Fischereireviere (Bezeichnung und Zahl), die Fischereirechte (Anteile) und ihre Besitzer, die Fischereiausübungsberechtigten (Revierverwalter) und die Fischereiaufseher zu vermerken.
(3) Jedermann darf den Fischereikataster einsehen und daraus Abschriften herstellen. (4) Wird ein Fischereirecht bestritten oder liegen einander widersprechende Anzeigen vor, so hat der Fischereirevierverband die
Parteien zur Klärung ihrer Fischereirechte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gerichtsurteile, die über Bestand und Umfang von Fischereirechten absprechen, oder Vergleiche hierüber sind von den Parteien dem
zuständigen Fischereirevierverband bekannt zu geben.
§ 44 NÖ Landesfischereirat (1) Zur Vertretung der Interessen der Fischerei und zur Beratung der Landesregierung in Fischereiangelegenheiten
wird der NÖ Landesfischereirat beim Amt der Landesregierung eingerichtet. (2) Dem NÖ Landesfischereirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) die Landesregierung bei Verordnungen aufgrund dieses
Gesetzes und in allgemeinen Fragen der Fischerei zu beraten; b) Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und fischereifachliche Veranstaltungen abzuhalten; c) der Landesregierung Vorschläge über die Verwendung
der für die Fischerei vorgesehenen Förderungsmittel zu erstatten; d) der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden Anregungen zu geben und über behördliche Aufforderung Gutachten und Berichte zu
erstatten; e) die Tätigkeitsberichte und die Jahresschlussrechnungen der Fischereirevierverbände zu beurteilen sowie f) die Tätigkeit der Fischereirevierverbände zu koordinieren.
§ 45 Zusammensetzung (1) Der NÖ Landesfischereirat besteht aus a) den Obmännern der Fischereirevierverbände und b) je einem Vertreter jener drei Fischereivereine oder Fischereiverbände, welche die
größte landesweite Bedeutung haben. Weiter gehört dem NÖ Landesfischereirat ein von der Landesregierung zu entsendender Bediensteter des Amtes der Landesregierung als fischereifachlicher Amtsachverständiger mit
beratender Stimme an. (2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b werden von der Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Vor der Bestellung der Mitglieder (und deren Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. b
hat die Landesregierung jene Fischereivereine und Fischereiverbände anzuhören, welche die größte landesweite Bedeutung haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Fischereivereine oder
Fischereiverbände zu bestimmen, welche die größte landesweite Bedeutung haben. Dabei hat sie insbesondere deren Wirkungsbereich, die Anzahl ihrer Mitglieder oder Zweigvereine und die Anzahl der von ihnen
bewirtschafteten Fischereireviere zu berücksichtigen. (3) Die Obmänner der Fischereirevierverbände werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Obmannstellvertreter vertreten. Für die Mitglieder nach Abs. 1
lit. b hat die Landesregierung für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied dauernd aus, dann hat die Landesregierung eine Neubesetzung für den Rest der
Funktionsperiode vorzunehmen. (4) Der Vorsitzende des Landesfischereirates und sein Stellvertreter sind vom Landesfischereirat mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Zu ihrer Wahl ist die Anwesenheit
mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Mitglieder des Landesfischereirates sein.
§ 46 Geschäftsführung (1) Der Vorsitzende vertritt
den NÖ Landesfischereirat nach außen, beruft die Sitzungen des NÖ Landesfischereirates ein, führt dort den Vorsitz und hat die Beschlüsse zu vollziehen. (2) Die Landesregierung kann zu allen Sitzungen des
NÖ Landesfischereirates einen Vertreter entsenden. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende der Landesregierung die Einberufung der Sitzungen mitzuteilen. Der Vertreter der Landesregierung muss bei den Sitzungen
jederzeit gehört werden. (3) Der Landesfischereirat hat nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten
über die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungserfordernisse, die Protokollierung der Sitzungen, die Wahl des Vorsitzenden und seines
Stellvertreters sowie über die Aufgabenzuweisung an den Vorsitzenden. (4) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gegen
gesetzliche Vorschriften oder die Zielsetzungen dieses Gesetzes verstößt. (5) Die Kanzleigeschäfte des NÖ Landesfischereirates werden vom Amt der Landesregierung besorgt. (6) Die Mitglieder des NÖ
Landesfischereirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Fahrtkosten und eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der
Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Sie darf die Tagesgebühr nicht übersteigen, die einem Landesbeamten der Dienstklasse VII für eine auswärtige Dienstverrichtung gebührt.
§ 47 Fischereirevierverbände (1) Zur Wahrung der Interessen der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereiwesens sowie zur Besorgung der sich aus dem Zusammenhang der
Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich sind die Fischereirevierverbände berufen. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Mitglieder der Fischereirevierverbände sind die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischereireviere. (2) Für die in den einzelnen
Flussgebieten Niederösterreichs gelegenen Eigen- und Pachtreviere bestehen folgende Fischereirevierverbände: Fischereirevierverband I Dieser umfasst 1. die Donau von der oberösterreichischen
Grenze bis zur stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln, 2. die Große und die Kleine Krems, 3. die Lainsitz, 4. den Großen und den Kleinen Kamp, 5. die Zwettl, 6. den Purzelkamp,
7. den Taffabach, 8. den Gscheinzbach, 9. den Mühlenkamp, 10. die Ysper, 11. den Weitenbach. Der Fischereirevierverband I hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau. Fischereirevierverband II
Dieser umfasst 1. die Donau von der stromaufwärts gelegenen Grenze der KG Tulln stromabwärts bis zur Staatsgrenze, ausgenommen das Land Wien, 2. die March, 3. die Thaya,
4. die Große und die Kleine Tulln, 5. den Wienfluß. Der Fischereirevierverband II hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Kornesburg. Fischereirevierverband III Dieser umfasst
1. die Enns, 2. die Erlauf, 3. die Ybbs, 4. den Erlabach, 5. die Lassing, 6. die Melk, 7. den Mendlingbach.
Der Fischereirevierband III hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Amstetten. Fischereirevierverband IV Dieser umfasst 1. die Pielach, 2. die Traisen, 3. die Perschling,
4. die Mürz, 5. den Walsterbach, 6. die Salza. Der Fischereirevierverband IV hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Fischereirevierverband V Dieser umfasst
1. die Fischa, 2. die Fischa-Dagnitz, 3. den Sierning-(Sieding)bach, 4. die Schwarza, 5. die Pitten, 6. den Wiener-Neustädter-Kanal, 7. den Ofen-(Offen)bach bei Lanzenkirchen, 8. die Piesting,
9. die Schwechat, 10. die Triesting, 11. den Liesingbach, 12. die Leitha, 13. die ins Burgenland austretenden kleinen Gewässer, die im Südosten Niederösterreichs liegen: Zöbernbach, Lambach usw.
Der Fischereirevierverband V hat seinen Sitz am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt.
§ 48 Aufgaben Den Fischereirevierverbänden obliegen folgende Aufgaben:
a) die Führung des Fischereikatasters (§ 43) b) die Festsetzung des Mindestbesatzes für die Fischereireviere (§ 5 Abs. 1); c) die Festsetzung der zeitlichen Gültigkeit und der Höchstanzahl der für die
Fischereireviere jährlich auszugebenden Lizenzen und Fischergastkarten (§ 9 Abs. 4); d) die Festsetzung des Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge (§ 55 Abs. 1);
e) die Einhebung der Revierbeiträge; f) die Anzeigeerstattung an die Verwaltungsbehörden im Falle einer unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung von Fischwässern;
g) die Antragstellung zur Erklärung von Laichschonstätten; h) die Besichtigung der Fischwässer zur Ermittlung des Standes der Fischerei und der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei; i)
die Erstattung von Gutachten in allgemeinen Fischereiangelegenheiten über Verlangen der Verwaltungsbehörden und die Unterstützung der Verwaltungsbehörden in allen Belangen der Fischerei; j) die Namhaftmachung
geeigneter Personen als Fischereisachverständige für den Fall, dass Amtsachverständige nicht zur Verfügung stehen (§ 52 Abs. 2 AVG 1950); k) die Wahrung der öffentlichen Interessen der Fischerei bei
Flussregulierungen und sonstigen Wasserbauten in Verwaltungsverfahren, insbesondere durch Anregung des Baues von Fischleitern und Maßnahmen zur Sicherung einer ökologisch erforderlichen Restwassermenge und der
Reinhaltung der Gewässer; l) die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses (§ 50).
§ 49 Organe (1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:
a) der Fischereirevierausschuss b) der Obmann c) der Kassier. (2) Der Fischereirevierausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden
aus der Mitte der Fischereiberechtigten von diesen gewählt. Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden aus der Mitte der Fischereiausübungsberechtigten (Pächter) von diesen gewählt. Die Ersatzmitglieder sind den
Sitzungen im Fall der vorübergehenden Verhinderung von Mitgliedern beizuziehen. (3) Der Obmann, sein Stellvertreter und der Kassier werden vom Fischereirevierausschuss gewählt. (4) Die Organe üben ihre
Funktion für die Dauer von fünf Jahren aus. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Funktionsperiode solange im Amt, bis die Wahl der neuen Organe rechtskräftig vollzogen ist.
§ 50 Wahl der Mitglieder des Fischereirevierausschusses (1) Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses werden unter Bedachtnahme auf § 49 Abs. 2 aufgrund des Verhältniswahlrechtes gewählt. Juristische
Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes haben ihr Wahlrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten, Miteigentümer durch einen aus ihrer Mitte entsandten Vertreter,
der sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen hat, auszuüben. Nicht eigenberechtigte Wahlberechtigte haben das Wahlrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter auszuüben. Eine Stimmabgabe im Postwege ist
zulässig. (2) Wählbar in den Fischereirevierausschuss sind Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte von Fischereirevieren, die in die Reviereinteilung einbezogen sind, sowie von diesen hiezu
schriftlich bevollmächtigte Vertreter, sofern sie zum Landtag von Niederösterreich wählbar sind oder wären, wenn sie ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) in
Niederösterreich hätten. Dies gilt auch für nicht eigenberechtigte Personen, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie Miteigentümern für deren
satzungsgemäße oder bevollmächtigte Vertreter. (3) Die näheren Vorschriften für die Durchführung der Wahl sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (4) Das Ergebnis der Wahlen in die
Fischereirevierausschüsse ist durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde (§ 3 Z. 2) und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
§ 51 Aufgaben der Organe (1) Der
Obmann vertritt den Fischereirevierverband nach außen, beruft die Sitzungen des Fischereirevierausschusses ein, führt dort den Vorsitz und hat die Beschlüsse des Fischereirevierausschusses zu vollziehen.
(2) Der Kassier besorgt die unmittelbare laufende Vermögensverwaltung. (3) Dem Fischereirevierausschuss obliegen die Beschlussfassung über die Aufgaben nach § 48 und die Genehmigung des Voranschlages und der
Jahresschlussrechnung.
§ 52 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung der Fischereirevierverbände hat nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu
erfolgen. Diese Geschäftsordnung hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungserfordernisse, die
Protokollierung der Sitzungen, die Fertigung der Urkunden sowie über die Aufgabenzuweisung an den Vorsitzenden. (2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften oder die Zielsetzungen dieses Gesetzes verstößt.
§ 53 Revierbeiträge (1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen
jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom
Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner (Januar) jeweils für das laufende Jahr bekannt zu geben. (2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende
Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 25 der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, dann
gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage. (3) Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Daten
vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. (4) Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband von Amts wegen oder über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen, wenn sich die
Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam. (5) Gegen die Höhe des Revierbeitrages kann der
Beitragspflichtige binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Behörde (§ 3 Z. 2) schriftlich Einwendungen erheben. In diesem Fall hat die Behörde die Höhe des Revierbeitrages zu überprüfen und
erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die Entscheidung der Behörde ist endgültig. (6) Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind - sofern nicht die Kaution herangezogen werden kann - aufgrund eines von
der Behörde auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.
§ 54 Bestreitung des Aufwandes
Der Aufwand der Fischereirevierverbände ist aus den ihnen zukommenden Einnahmen zu bestreiten.
§ 55 Voranschlag und Jahresschlussrechnung (1) Die Fischereirevierverbände haben bis spätestens
Ende September des Vorjahres einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse des nächsten Jahres und deren Bedeckung zu beschließen. Im Voranschlag ist auch der Prozentsatz der Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Revierbeiträge zu bestimmen. (2) Die Jahresschlussrechnung ist binnen zwei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (Kalenderjahres) zu erstellen. (3) Die Fischereirevierverbände haben den
Voranschlag und die Jahresschlussrechnung nach ihrer Genehmigung durch den Fischereirevierausschuss bei ihrer Geschäftsstelle durch vier Wochen zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflegung ist
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Auflagefrist an der Amtstafel der Behörde (§ 3 Z. 2) kundzumachen. Gleichzeitig ist eine Ausfertigung der Kundmachung und des Voranschlages und der Jahresabschlussrechnung der
Behörde (§ 3 Z. 2) und dem NÖ Landesfischereirat vorzulegen. Die Mitglieder des Fischereirevierverbandes können bis zum Ende der Auflagefrist bei der Behörde (§ 3 Z. 2) wegen übermäßigen oder
unsachgemäßen Kostenaufwandes oder wegen rechnerischer Unrichtigkeiten schriftliche Einwendungen gegen die Gebarung erheben. (4) Der Voranschlag und die Jahresschlussrechnung der Fischereirevierverbände
bedürfen der Genehmigung durch die Behörde (§ 3 Z. 2). Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage ausdrücklich verweigert wird. Die Behörde hat die Genehmigung zu
verweigern, a) wenn der Voranschlag oder die Jahresschlussrechnung gesetzliche Bestimmungen verletzen oder b) wenn sie rechnerische Unrichtigkeiten aufweisen, c) beim Voranschlag auch dann, wenn ein
übermäßiger oder unsachgemäßer Kostenaufwand vorgesehen ist. Die Entscheidung der Behörde ist endgültig. Die Fischereirevierverbände haben die Gründe der Verweigerung bei der neuerlichen Vorlage zu
berücksichtigen. Unterlässt es der Fischereirevierverband, den nicht genehmigten Voranschlag oder die Jahresschlussrechnung binnen vier Wochen nach Entscheidung der Behörde zu berichtigen, dann hat dies die
Behörde innerhalb von vier Wochen selbst und endgültig zu besorgen.
§ 56 Aufwandsentschädigung Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch
Anspruch auf den Ersatz der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten, wie z.B. Reisekosten, nach Maßgabe des tatsächlich notwendigen Aufwandes.
§ 57 Aufsicht Die Fischereirevierverbände
unterstehen der Aufsicht der Behörde (§ 3 Z. 2). Sie haben der Behörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie zu unterstützen. Die Behörde kann zu allen Sitzungen einen Vertreter entsenden. Zu diesem Zweck
haben die Fischereirevierverbände der Behörde die Abhaltung der Sitzungen oder Konferenzen gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Der Vertreter der Behörde muss bei den Sitzungen jederzeit gehört werden.
§ 58 Strafbestimmungen (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. die Besatzpflicht nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1); 2. es unterlässt, den Fischereirevierverband über die Durchführung des Besatzes zeitgerecht zu verständigen (§ 5 Abs. 2);
3. es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 2); 4. ohne Bewilligung der Landesregierung nach § 5 Abs. 3 nicht heimische oder nicht eingebürgerte Fischarten aussetzt;
5. fischt, ohne eine gültige Fischerkarte und eine Lizenz oder eine gültige Fischergastkarte in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen (§ 7 Abs. 1); 6. als gesetzlicher
Vertreter einen Unmündigen ohne Aufsicht einer volljährigen Person fischen lässt (§ 7 Abs. 2); 7. Lizenzen über die vom Fischereirevierverband festgesetzte Höchstanzahl (§ 9 Abs. 4) hinaus ausstellt; 8.
Lizenzen an Personen, die weder eine gültige Fischerkarte noch eine gültige Fischergastkarte besitzen, ausstellt (§ 9 Abs. 1); 9. Lizenzen ohne fortlaufende Nummerierung ausstellt (§ 9 Abs. 2);
10. den Verboten des § 10 zuwiderhandelt; 11. es als Anzeigepflichtiger unterlässt, den Verdacht des Auftretens von Krankheiten oder Verunreinigungen der Fischwässer nach § 12 Abs. 1 unverzüglich anzuzeigen;
12. die nach § 12 Abs. 2 verpflichtende Untersuchung nicht veranlasst oder die darüber ergangenen Befunde nicht der Behörde vorlegt; 13. eine Fischerkarte oder eine Fischergastkarte oder eine Lizenz auf
andere Personen überträgt (§ 13 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 4); 14. die gebotene Mitbewirtschaftung zugewiesener Fischwässer vernachlässigt (§ 30 Abs. 2); 15. die vorgeschriebene Verpachtung von
Fischereirevieren ohne behördliche Bewilligung auf eine kürzere Pachtdauer als zehn Jahre vornimmt (§ 31 Abs. 4); 16. als Verpächter die Verpachtung eines Fischereireviers nicht oder nicht fristgerecht der
Behörde anzeigt (§ 34 Abs. 1); 17. ein Pachtrevier entgegen den Vorschriften des § 36 Abs. 1 und 2 unter- oder weiterverpachtet; 18. als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter bei Überflutungen solche
Vorrichtungen anbringt, welche die Rückkehr der Fische ins Wasserbett behindern (§ 40 Abs. 2); 19. es als Verpflichteter ohne Not unterlässt, den Fischereiausübungsberechtigten über den Beginn und die
voraussichtliche Dauer der Trockenlegung oder Ableitung von Gewässern oder von Gebrechen an Wehr- und Stauanlagen rechtzeitig zu informieren (§ 41 Abs. 1); 20. es als Wasserberechtigter unterlässt, Ableitungen
aus Fischwässern und Einmündungen mit Vorrichtungen zu versehen, die einen Wechsel der Fische verhindern, (§ 40 Abs. 2) oder solche Vorrichtungen entfernt oder beschädigt; 21. als Erwerber die Anzeige des
Erwerbes von Fischereirechten unterlässt oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet (§ 42); 22. die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Revierbeiträge erforderlichen Daten nicht
vollständig oder rechtzeitig zur Verfügung stellt (§ 53 Abs. 3); 23. unbefugt Fische, Krustentiere, Muscheln oder Fischnährtiere tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache,
die dem Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet; 24. die in den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar a) Übertretungen nach Abs. 1 Z. 2, 3, 11, 12, 19 und 21 mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- und
b) die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,--. (3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.
§ 59 Verfall von Gegenständen (1) Der
Verfall von Angelgeräten und anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist auszusprechen, wenn eine Person fischt, ohne im Besitz einer Fischerkarte oder einer Lizenz oder einer Fischergastkarte zu sein. (2)
Solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung strafbarer Handlungen auf dem Gebiet des Fischereiwesens bestimmt sind, sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht dem Täter oder
einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
§ 60 Verwertung der für verfallen erklärten Gegenstände Verfallene Gegenstände sind entweder
a) zu veräußern oder b) dem NÖ Landesmuseum abzugeben (bei künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung) oder c) zu vernichten.
§ 61 Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren Auf Antrag des Anspruchsberechtigten ist im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden, die
sich aus einem durch eine Verwaltungsübertretung unmittelbar zugefügten Schaden gründen.
§ 62 Mitwirkung von Bundesorganen Diese Bestimmung darf mangels Zustimmung der Bundesregierung nach
Art. 97 (2) BV-G nicht kundgemacht werden.
§ 63 Überwachung Die Fischereiaufseher und die Organe der Fischereirevierverbände sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu überwachen. Wahrgenommene Missstände und Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 64 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner (Januar) 1989 in Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz, LGBl. 6550-1, außer Kraft.
§ 65 Übergangsbestimmungen (1) Die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischerkarten und Fischergastkarten behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. Auf diese Fischerkarten ist § 16 nicht
anzuwenden. (2) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereiaufseher gelten als Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes. § 23 Abs. 1 lit. e ist auf diese Personen
nicht anzuwenden. (3) Die Neuwahl der Organe der Fischereirevierverbände ist binnen einem Jahr, die Erlassung der Geschäftsordnung binnen einem halben Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
(4) Die Fischereirevierverbände sind die Rechtsnachfolger der bisher bestehenden Fischereirevierausschüsse. Deren Rechte und Pflichten gehen daher mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 auf die
Fischereirevierverbände über.
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