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(2) Der Anfangs- und Schlusstag der Schonzeit werden in diese eingerechnet.
(3) Die in Abs. 1 nicht genannten Fischarten und Krebse sind nicht heimisch, für sie gelten weder Schonzeiten noch Brittelmaße. (4) Fische und Krustentiere dürfen grundsätzlich nur dann gefangen und vom
Fänger behalten werden, wenn sie das Brittelmaß aufweisen (§ 8 NÖ Fischereigesetz 1988). Das Brittelmaß ist die Länge des Tieres, die von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen wird. (5) Im
Sinne des § 10 Z. 7 und 11 des NÖ Fischereigesetzes 1988 ist in der Zeit vom 1. bis 31. Mai der Fischfang mit Daubeln, in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai auch der Fischfang mit Netzen anderer Art in
Fischwässern verboten. Daubelnetze müssen eine Mindestmaschenweite von 4 cm im Geviert aufweisen.
§ 2 Fischerkartenabgabe (1) Die Ausstellungsbehörde darf die Fischerkarte erst nach
Entrichtung der Fischerkartenabgabe ausfolgen. Sie hat dem Inhaber in der Folge vor Beginn eines Jahres einen Zahlschein zur Entrichtung der Fischerkartenabgabe zu übersenden. Der Zahlungsabschnitt ist in die
Fischerkarte einzulegen. (2) Die jährliche Fischerkartenabgabe beträgt ab 1. Jänner 1999 S 150,--.
ab § 3 halten wir die dort veröffentlichten Bestimmungen für nicht relevant zur
Veröffentlichung auf unseren Seiten.
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